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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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1. Titel. 1> Abschn, Begriff der Handelsgeschäfte. Art. 275. 237

Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine^)"")gelten als im Betriebe des Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sichnicht aus denselben das Gegentheil ergiebt.

Art. 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keineHandelsgeschäfte. ^»)

Beendigung des GcscllschastSverhältuisses und zu einer Zeit geschieht, in derdie Gesellschafter nicht mehr Kaufleute sind. Die Bevollmächtigung zu dieserBerechnung bedarf der schriftlichen Form (also) nicht. OHG. v. 7. Sept.1372, Bd. 7 S. S7.

°2) Die unter Kaufleuten in der beiderseitigen Erwartung, daß einKaufvertrag darüber zwischen ihnen zu Staude kommen werde, erfolgte Zu-sendung, bczw. Aunahme und Abnahme von Waaren ist ein beiderseitigesHandelsgeschäft. OHG. v. 4. Juni 1873, Bd. 10 S. 23«.

"') Die Annahme eines Fabrikmeistcrs ist Handelsgeschäft aus seite»des Fabrikanten, obgleich ersterer kein Handlungsgehülfc ist. OHG. v. 11.Nov. 1373, Bd. 11 S. 387.

"°) Auch Schenkungen sind nicht von der Vermuthung deS Art. 274ausgeschlossen (RG. v. 9. Mai 1890, Bd. 2« S. 15)' diese reicht soweit,als die Geschäfte Handelsgeschäfte sein können, was für den Beschenkten zu-trifft, wenn er Kaufmann ist. OHG. v. 15, März 1875, Bd. 16 S. 184.

°") Uebernahme der Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsraths einerAktiengesellschaft Seitens eines KanfmannS ist ein Handelsgeschäft. RG. v.12. Juli 1887, Bd. 19 S. 123.

°') Auf Schenkungen von Todeswegen findet dic Vcrmulhung des Art.274 keine Anwendung.' NG. v. 6. Okt. 188«, Bd. 18 S. 3V (49).

°°) Ebenso Wechsel. OHG. v. 18. Nov 1871, Bd. 4 S. SV.

°°) Der Begriff des Schuldscheins setzt voraus iu jedem Falle, das! ciukonkretes Rechtsgeschäft, aus welchem der Aussteller der Urkunde etwas zuschulde« oder schulde« zu wollen erklärt, bereits, wen« auch uur bedingt zurExistenz gekommen ist, wenngleich der Umfang der Verbindlichkeit noch nähererBestimmung unterliegen mag; eine Bürgschaftsurkunde ganz unbestimmte»Inhalts ist kein Schnldschcin. OHG. v. 28. Juui 1876, Bd. 20 S. 400.

Die Vermuthung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schuld-schein vom Kausmanue nicht mit der Firma seiner Handlung, sondern mitseinem bürgerlichen Namcu gezeichnet ist (z. B. OHG. v. 13. Mai 1871,Bd. 2 S. 426), oder daß in dem Schuldschein die Pfaudbcstellung an einemGrundstück beurkundet ist. OHG. v. 28. Sept. 1874, Bd. 14 S. 209.

") Diesem Art. gegenüber kann die Vermuthung des Art. 274 nichtgeltend gemacht werde«. Vereinigungen zum spckulatiouswciscn An- undVerkauf von Grnudstückcu sind also keine Handelsgeschäfte. OHG. v.g.Dez.1873, Bd. 12 S. 53.

") Art, 275 bezieht sich ans Verträge, deren unmittelbarer GegenstandGrundstücke bilden, nicht aber auf Verträge über Vermittelung eines Ver-kaufs von Grundstücken. OHG. v. 20. Sept. 1873, Bd. 10 S. 425 (429).