2Z8 S. Handelsgesetzb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 276.
Art. 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handels-geschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegenihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oderanderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oderHandelsgeschäste zu schließen. °^^)
^) Die Vermittelung eines Grundstückskaufes kann Handelsgeschäft sein.Maßgebend wird sein, ob der Vermittler bei der Vermittelung als Kau f-mann gehandelt, dieselbe zum Gegenstand seiner im übrigen kaufmännischenErwerbsthätigkeit gemacht hat. Art. 273 Abs. 1. Dann steht ihm Art. 274zur Seite, wenn er beweist, daß er überhaupt Kaufmann ist. RG.v. 9. April1380^ Bd. 1 S.258.
^) Bauunternehmern als solchen steht nicht die Kaufmannsqualitätzu. Vgl. Note 38 zu Art. 271. RG. v. 26. Okt. 1885, Bd. 14 S. 231.
'°) Eine Vereinbarung unter Kaufleuten zur pachtweise« Erwerbungeines Grundstückes, um darauf ein gemeinschaftliches Geschäft zu betreiben,kann als Handelsgeschäft aufgefaßt werden. OHG. v. 8. Sept. 1877, Bd. 23S. 131.
'°) Verträge über die Verwerthung sclbstgewonnener Grundstücks-produkte sind keine Handelsgeschäfte. OHG. v. 10. Juni 1874, Bd. 13S. 385 (vgl. Art. 271 Nr. 1).,
") Der Art. bezicht sich nur auf Verträge, deren HauptgegenstandImmobilien sind (OHG. v. 23. März 1875, Bd. 16 S. 307)? bei gleich-zeitigem Verkaufe beweglicher nnd nilbeweglicher Sachen ist die Wescntlichkeitder einen oder anderen Gegenstände für den Zweck des Geschäfts über denCharakter derselben entscheidend (OHG. 0. 23. Dez. 1875, Bd. 20 S. 198) ^wenn sich unter den zu einem veräußerten Handlungsgeschäftc gehörigenGegenständen auch eine unbewegliche Sache, z. B. ein zum Geschäftszweckebenutztes Grundstück, befindet, so hört deshalb der ganze Beräußerungs-vertrag nichtauf, Handelsgeschäft zu sein, weun er sonst ein solcherist. OHG. v. 17^ Dez. 1874, Bd. 15 S. 101.
'2) Die Verpfändung einer Hypothekenforderung ist kein Vertrag überunbewegliche Sachen. OHG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2 S. 43.
'°) Das Versprechen, eine Hypothek für die Gewährung von Kre-dit zu bestellen, ist ein Handelsgeschäft. OHG. v. 13. Febr. 1872, Bd. 5S. 103.
^) Uebernahme der Versicherung unbeweglicher Sachen ist Handels-geschäft. Vgl. Art. 271 Nr. 3 Note 44.
6') Miethsverträge (auch über Läden uud Geschäftsräume) sindkeine Handelsgeschäfte. Prenß. Ober-Trib. v. 24. Febr. 1865, Stricth. ArchivBd. 56 S. 355.
2°) Die im ehelichen Gütcrrcchtc wurzelnden Beschränkungen der Hand-lungsfähigkeit eines Ehemannes, welcher Kaufmann ist, sind in Bezug aufdessen Handelsgcwcrbc durch das Handelsgesetzbuch nicht aufgehoben. RG.v. 3. Okt. 1889, Bd. 24 S. 38.
°') Betreff der Ehefrauen vgl. oben Art. 8.