I.Titcl. 2.Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handclsgcsch. Art. 277—27g. 239
Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäft,^) welches auf der Seiteeines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungendieses vierten Buchs ^) in Beziehnng aus beide Kontrahenten gleich-mäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sichergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur aus denjenigenvon beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäftein Handelsgeschäft ist.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäste.
Art. 278.°') Bei Beurtheilung und Auslegung der Handels-geschäfte hat der Richter den Willen der Kontrahenten zu er-forschen nnd nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zuhafteu. °°^°')
Art. 279. °^°°) In Beziehung aus die Bedeutung uud Wir-
°°) Vgl. z. B. Art. 237, 317.
°°) (Art. 271—431.) Art. 6 des HGB. trifft also nur zu, wenn dieBürgschaft aufSciten der Bürgin ein Handelsgeschäft ist. OHG. v. 28. Juni1876, Bd. 20 S. 400; im Fall desArt. 281 dagegen bewendet es bei derRegel 5es Art. 277, vgl. zu Art. 281 Note 6.
") Vgl. Art. 279.
") Der Art. findet ans stillschweigende Willenserklärung keine Anwen-dimg. OHG. v. 5. Okt. 1872, Bd. 7 S. 287.
°°) Art. 278 schließt die besonderen einschlagenden Vorschriften desallgemeinen bürgerlichen Rechts nicht aus, sofern dieselben mit demselbennicht im Widersprüche stehen. Die in den ZZ 267, 268 ALR. I 5 ent-haltenen Ailslegungsregcln sind in Geltung geblieben. OHG. v. 29. Okt. 1874,Bd. 14 S. 267.
°°) Art. 278 gilt auch bei Pönalsnvulationen. RG. v. 4. Febr. 1888,Bd. 20 S. 111.
Im Zweifel darf im kaufmännischen geschäftlichen Verkehre dasGewöhnliche und Regelmäßige als das von den Kontrahenten im einzel-nen Falle Gewallte betrachtet werden. OHG. v. S. Jan. 1872, Bd. 4S. 403.
Der Art. 279 bestimmt eine Erkenntnißgnclle für den Willen derKontrahenten, nicht für Rechtssätze und Ncchtsbegriffe. OHG. v. 27. Juni1871, Bd. 3 S. 1.
«2) Die Annahme und das Behalten der mit Preisnote übersandten(bestellten) Waare läßt eine andere Ausfassung als die der faktischen Preis-genehmigung nicht zu. OHG. v. IS. Sept. 1871, Bd. 3 S. 112.
") Telegramm: Die Absenkung einer die Aeußerung eines rechts-