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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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240
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240 S. Handelsgesetz». 4. Buch, B. d, Handelsgeschäften. Art, 280,

kung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handels-verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zunehmen.

Art. 28V. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen

geschäftlichen Willens bezweckenden Erklärung durch ein Telegramm enthältim Handelsverkehr die Abgabe einer stillschweigenden Willens-Erklärungdes Inhaltes, daß der Absender dasjenige, was der Empfänger ordnungs-mäßig zufolge der ihm zukommenden Erklärung veranlaßt, gleichgültig ob essich als Vortheilhast oder uachthcilig erweist, als iu seinem Namen oder fürseine Rechnung geschehen gelten lassen und dem Empfänger alle sachgemäßenAufwendungen und, je nach Lage des Falles, etwaige» entgangcneu Gewinnersetzen werde. Diese stillschweigende Willens-Erklärung gelaugt durch Aus-händigung des Telegrammes zur Kenntniß des Empfängers nnd wird vonihm dadurch, daß er der angekommenen Erklärung gemäß handelt, ange-nommen. RG, v. 29. Juni 1891, Bd. 28 S. 16 (23).

"5) Stillschwciqen: Stillschweigen ist in derRegel nicht Einwilligung(OHG. v. 7. Jan. 1874, Bd. 12 S. 102); als Zustimmung ist es zu deuten,wenn das Gegentheil eine Verletzung der den Handelsverkehr insbesonderebeherrschenden liooa ll>I<-8 wäre (OHG. v. 30. Okt. 1874, Bd. 14 S, 426(430), besonder? wenn dem Schweigen offensichtlich die Absicht einer arg-listigen Täuschung oder die Absicht unterliegt, den andern Theil zu einer ihmmöglicherweise nachtheiligcn, dem Schweigenden aber vortheilhaften Unthätig-kett zu verleiten. OHG. V.23. Nov. 1874, Bd. 15 S. 94.

Das Stillschweigen eines Kontrahenten gereicht ihm im Handelsverkehrbann zum Nachtheile, wenn die zurückgehaltene Mittheilung geeignet war,die ferneren Schritte des anderen Kontrahenten zn bestimmen. RG.v. I.Nov.1392, Bd. 30 S. 59.

Der Empfänger, der auf Zusendung einer Faktura, deren Inhalt mitfrüheren Verabredungen im Widerspruch steht, schweigt, genehmigt dadurchderen Inhalt nicht. OHG, v. 20, Ja». 1872, Bd. ö S. 32.

Vgl. über das StilIschweigcn eines stillen GesellschafterSzur Ausnahme seines Namens in der Firma Art. 257; im Kontok urrent -verkehr, Art. 291 Anm. 54; bei Angeboten, Art. 318; bei dauernderGeschäftsverbindung, Art. 323; bei Waarenempfang, Anm.4548 zu Art. 337; na ch Waarencmpfang, Art. 347 Anm.; Seitensdes Kommission ärs, Art. 375 Anm.; des Destinatärs, Art. 331Anm.

°") Empfehlung nnd bloßes Nachgeben verbindet nur bei arg-listigem Verhalten, OHG. v. 28. März 1877, Bd. 22 S. 118 (121), dannkommt es aber nicht daraus an, ob der Beschädigte dieselbe Person ist, wiediejenige, welcher gegenüber die arglistige Handlung begangen ist. OLG. v.28. Jannar 1876, Bd. 19 S. 196 (201).

°') Gebräuche, d. h. nur solche Gewohnheiten und Gebräuche, welchebei beiden Theilen iu Uebung, beiden Theilen gleichmäßig bekanntsind. OHG. v. 28. April 1877, Bd. 22 S. 144 (146).