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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
241
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1. Titel. 2. Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 281. 241

gegenüber in einem Geschäft, welches aus ihrer Seite ein Handels-geschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, sosind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus derUebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergiebt. °^'°°)

Nrt. 281. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen,in welchen in diesem Gesetzbuchs eine solidarische Verpflichtung auf-erlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilungoder der Vorausklage nicht zu.

Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handels-geschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn dieBürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.'-°)

Die Solidarhaft tritt nur bei Verträgen ein, nicht aber bei derSaftung aus dem Empfange einer Nichtschuld. OHG. v. 3. Jnni 1878,Bd. 24 S. 11.

Wenn 2 Personen gemeinschaftlich eine Verpflichtung übernommenhaben und das Geschäft nur auf der Seite eines der Verpflichteten Handels-geschäft ist, so haftet jedenfalls dieser als Solidarschuldner. OHG. v. 9. Dez.1876, Bd. 22 S. 63.

>°") Ueber den Fall, daß auf der Glänbigerscite mehrere Berechtigtevorhanden sind, siehe Art. 269 Anm. 23.

Ob eine Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, ist nach Nrt. 271274zu entscheiden. OHG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2 S. 43.

2) Die Bürgschaft eines Nichtkanfmanns für eine Forderung istlediglich deshalb, weil die Forderung ans einem Handelsgeschäft entsprungenist, noch nicht ebenfalls ein Handelsgeschäft. OHG. v. 4. April 1872, Bd. 5S. 367.

6) Der Art. 281 befindet nur darüber, in welchen Fällen dem Bürgendie Einrede der Theilung ober der Borausklage nicht zusteht; er handelt abernicht davon, unter welchen Voraussetzungen der Bürgschaftsvertrag ein Han-delsgeschäft ist; der von einem Kaufmanne geschlossene Bürgschaftsvcrtrag istals Handelsgeschäft anzusehen und zwar auf Seiten des Bürgen, wenn dieser,auf Seiten deS Bürgschaftsnehmers, wenn der letztere Kaufmann ist,' auch inletzterem Falle bedarf der Vertrag nach Art. 317 (auch im Gebiete des ALR.)keiner Schriftform. RG.V. 12. Dez. 1879, Bd. 1 S. 24.

4) Die einem Kaufmanne geleistete Bürgschaft ist präsumtiv auf seinerSeite ein Handelsgeschäft, auch wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgenkein Handelsgeschäft ist, dem Bürgen ist die Einrede der Vorausklagc ver-sagt (vgl. Art. 277). RG. v. 3. März 1892, Bd. 29 S. 20; aus eine solcheBürgschaft kommt nach Art. 277 auch der Art. 317 zur Anwendung. RG.v. 9. Febr. 1894, Bd. 32 S. 170.

°) Ueber Wechselbürgschaft vgl. Art. 31 WO. Die Vcrbllr-gung in Wechselform enthält nicht nothwendig zugleich die umfassendereBasch. «. Aufl. 1k