242 5, Handclsgcsctzb. 4. Buch. B. d, Handelsgeschäften. Art. 282, 283.
Art. 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seiteein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist,muh die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.')
Art. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Er-stattung des wirklichen Schadens und des -entgangeneu Gewinnesverlangen. °^°)
Verpflichtung der civilrechtlichcn Verbürgung. RG. v. 26. Jan. 1881,Bd. 4 S. 10.
") Art. 6 trifft nach Art. 277 nur zu, wenn die Burgschaft auf Seitender Bürgin ciu Handelsgeschäft ist. OHG. v. 28. Juni 1876, Bd. 20S. 460.
') Durch diesen Art. sind die Bestimmungen der bürgerlichen RechteWer die zu leistende Sorgfalt aufgehoben. Z. B. ZZ 273 ff. ALR. I 5.OHG. v. 12. Sept. 1877, Bd. 22 S. 411.
6) Die Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit ist ein be-reits eingetretener Schaden. OHG. v. 27.Okt. 1874, Bd.1SS.45 (48).—Zur Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz genügt der Nachweis derZahlungsverpflichtung, es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung an dcuDritten bereits geleistet sei oder nicht. Z. B. OHG. v. 7. Febr. 1874,Bd. 12 S. 269.
°) Blos mögliche, durch keinerlei objektive Momente unterstützte Ge-winnsansprüche sind nicht zu berücksichtigen. OHG. v. 13. April 1871,Bd. 2 S. 194.
^") Zur Begründung der Klage auf das Interesse wegen Nichterfüllungdes Vertrages gehört (nach preußischem Recht) nicht die Behauptung, daß derBeklagte die Nichterfüllung verschuldet habe. OHG. v. 28. April 1874,Bd. 14 S. 16 (17).
") Der Art. beseitigt für Handelsgeschäfte auch diejenigen Beschrän-kungen, welche Landesrechte (z. B. das Preußische ALR. s 410 I S) in Be-zug ans zeitige Begrenzung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens auf-stellen. Ebenda S. 22.
Art. 283 umfaßt sowohl den mittelbaren als den unmittelbarenSchaden des ALR., die Unterscheidungen desselben sind nicht anzuwenden.NG. v. 20. Olt. 1886, Bd. 19 S. 25.
") Wenn Jemand auf Grund eines Handelsgeschäfts Schadensersatzfordert, so ist die Frage, ob zwischen der zum Schadensersatz verpflichtendenvertragswidrigen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Ver-mögensnachlheile ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ohne Rücksicht aufetwaige Bestimmungen der Landesgcsetze, nach den einheitlichen Grundsätzen,und zwar in Ermangelung positiver Bestimmungen des Handelsgesetzbuches,nach den aus der Natur der Sache folgenden Grundsätzen zn entscheiden.RG. v. 21. Okt. 1885. Bd. IS S. 14.
") Der Art. 283 hebt zwar die Regel des preußischen Landrechts auf,daß nur bei Vertragsverletzung aus Vorsatz oder grobem Verscheu iasganze