1, Titel. 2. Abschn. Allg. Bestimm, iib, Handelsgesch. Art. 284. 243
Art. 284. Die Konventionalstrafe"-") unterliegt keiner Be-schränkung in Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte desInteresses übersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Er-legung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien.-")
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifelden Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadens-ersatz nicht aus. 2')
Interesse zu vergiitigen (Z28S I 5), nicht aber die Modalitäten derSchadcns-und Gcwinnsvcrlusterstattung des §91 ALR. I 6 (wonach der BeschädigteErsatz des Mindcrwcrthcs der beschädigten Sache oder den vollen Werthgegen Ueberlassung der Sache wählen darf). OHG. v. 2S. Febr. 187S,Bd. 16 S. 42.
2°) Der Kl., der Ersatz des durch Nichtlieferung ciitgangencn Gewinnesfordert, hat nur die Bcrkäuflichkeit oder Marktgkngigkcit der Waare darzu-thun (nicht auch, dass er sie wirklich weiter verkauft hätte). OHG.v. 13. April1871, Bd. 2 S. 194.
Ueber Berechnung des Schadensersatzes bei nicht erfüllten und beiverspätet erfüllten Kaufgeschäften vgl. Art. 355 Note.
") DaS HEB. hat nicht die Lehre von der Konventionalstrafe über-haupt neu geregelt, sondern nur einzelne Streitfragen gelöst, im Ucbrigcnbleibt, abgesehen von etwaigen Handclsgebräucheu, nach Art. 1 das bürger-liche Recht in Wirksamkeit, also auch Z 1429 des sächsischen Gesetzbuches,wonach der Anspruch verloren geht, wenn der Berechtigte die bedungeneLeistung annimmt, ohne die Strafe sich vorzubehalten (OHG. v. 22. Febr.1875, Bd. 16 S. 144 (146); auch die besonderen Auslegungsregeln desPreuß. ALN. über die Konventionalstrafe sind nicht aufgehoben. LHG. v.29. Okt. 1874, Bd. 14 S. 267 (§ 296 ALR. I 5).
") Auch Art. 1231 cv>Ie civil, welcher dem Richter die Besugnißgiebt, im Falle thcilwciser Erfüllnug der Hauptverbindlichkcit die Konven-tionalstrafe znermübigcn, ist nicht aufgehoben. NG. v. 18. Okt. 1889, Vd.2öS. 349.
Der Charakter der Konventionalstrafe ist nach dem PreußischenLandrcchtc und auch handelsrechtlich präsnmtiv daS für die nicht gehöriggeleistete Erfüllung zu vergütende Interesse normirend und absobirt die-selbe präsnmtiv die Zögcrungszinsen. RG- v. 14. Febr. 1883, Bd. 9S. 36 (44).
Der Käufer, welcher wegen Verzuges des Verkäufers vom Vertragezurücktritt und Entschädigung wegen Nichterfüllung fordert, darf nicht da-neben noch die für verzögerte Lieferung stipulirtc Kouvnitionalstrafc bean-spruchen. OHG. v. 5. Juni 1874, Bd. 13 S. 423.
") Vgl Ges. v. 14 Nov. 1867, wonach Kouvcntionalstrascn, welche(auch in Nichthandelssachcn) für die unterlassene Zahlung eines Darlehens
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