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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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244
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244 S.Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 285238.

Art. 285. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reu-geld, wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist.

Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlichist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen.

Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, ^insbesondere wegenVerletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochtenwerden.

Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auchder Verzugszinsen, ^) ist bei Handelsgeschäften sechs vom Hundertjährlich.

In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflich-tung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe aus-gesprochen wird, sind darunter Zinsen zu sechs vom Hundert jährlichzu verstehen.

Art. 288.") Wer aus einem Geschäfte, welches auf seinerSeite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kannwegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, soferner nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeit-punkt an Zinsen zu fordern berechtigt ist. 2^)

oder einer sonst kreditirten Forderung zu leisten sind, der freien Vereinbarungunterliegen.

2') Das VerzugSintercsse für Wech selsch uld en ist immer 6 Prozent(auch im Nichtrcgresjfallc). OHG. v. 24. Jan. 1871, Bd. 1 S. 2S2.

2v) Art. 287 ist auch auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, welche nur ansSeiten eines der Kontrahenten Handelsgeschäfte sind (OHG. v. 15. Nov.1873, Bd. 11 S. 407), so daß also der Nichtkaufmann auch 6 Prozent znfordern hat. OHG. v. 4. März 1878, Bd. 23 S. 213.

") Dieser Art. bestimmt nicht, für welche Forderungen Zinsen gefordertwerden dürfen und wann der Zeitpunkt der Verzinsung beginnt, sondern esbleiben darüber die bezüglichen Bestimmungen der bürgerlichen Rechte mass-gebend und es wird angeordnet, daß, welches jene Bestimmungen auch seien,für Geschäfte, welche auf Seiten deS Gläubigers Handelsgeschäfte sind, jeden-falls spätestens vom Tage der Mahnung ab Zinsen gefordert werden dürfen.Vgl. OHG. v. 20. Dez. 1873, Bd. 12 S. 89; 13. Okt. 1874, Bd. 15S. 38. Bezüglich der Verzinsung deS Kaufpreises siehe die folgende Anm.und Art. 342.

2°) Nach Z 67 ALR. I 16 sind stets vom Zahlungstage ab Zinsen znzahlen; bei dem Kaufe sind nach Z 100 ALR. I 11 vom Tage der Ucber-gabe ab Zinsen vom Kaufpreise zu zahlen (RG. v. 18. Febr. 1880, Bd. 2S. 201). Vgl. die Note 2 zn Art. 1.