1. Titel. 2. Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 289, 290. 245
Die Uebersenduug der Rechnung gilt für sich allein nicht alsMahnung.
Art. 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beider-seitigen Handelsgeschäften -°) auch ohne Verabredung oder Mahnungvon jeder Forderung seit dem Tage, au welchem sie fällig war,Zinsen zu fordern.
Art. 290.2') Ein Kaufmann, welcher in Ausübung desHandelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkausmann Geschäftebesorgt oder Dienste leistet,kann dafür auch ohne vorherige Ver-abredung^) 2») Provision, nnd wenn es sich um Aufbewahrung han-delt, zugleich auch Lagergeld^) nach deu an dem Orte gewöhnlichenSätzen fordern.
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Ver-wendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an,Zinsen'") in Ansatz bringen.
2°) Gleichviel, ob dieses Handelsgeschäft selbst nach deutschem oder aus-ländischem Rechte zu beurtheilen ist. RG. v. 15. Dez. 1883, Bd. 14 S.30.
2') Der Art. setzt Leistungen voraus, welche vergütet zu werdenPflegen ; hierzu gehören im allgemeinen nicht auch Handlungen, welche nureine Gcschäftsvorbereitung enthalten. OHG. v. 11. Febr. 187S, Bd. 16S. 33.
°°) Der VcrtragSwille der Kontrahenten muß dahin aufgefaßt werden:der Empfangende solle gewähren, was der Leistende angemessen fordernwird; hat der Leistende einmal einen Preis bestimmt, so darf er denselbennicht nachträglich erhöhen, es sei denn, er könne sich ans Jrrtlnim, Zwangoder dergl. berufen oder zeigen, daß er nicht in Ausübung seines vertrags-mäßige» Rechtes die Preisbestimmung getroffen, sondern nur eine (zurück-gewiesene) Verglcichsosfrrte gethan habe; unerheblich ist für dicZ Gebundcn-sein, daß der Empfänger die Pflicht zur Zahlung überhaupt bcsireitet. OHG. v. 28. Okt. 1873, Bd. 11 S. 247.
2") Ueber die Fälle, in welchen sich die Kontrahenten über die Provisionund deren Höhe geeinigt haben, spricht sich der Art. 2S0 nicht ans; in solchenFällen tritt das allgemein c bürgerliche Recht ein; eine landcsgcsetz-liche (hessische) Beschränkung der Höhe der Provision sür Maklergeschäfte istmit dem Artikel vereinbar/ RG. v. 4. Dez. 1891, Bd. 28 S. IIS.
''") Das Lagergeld bildet die Vergütung nicht allein für die Benutzungdes Lagerraums, sondern auch für die mit der Aufbewahrung der Sachenverbundene Mühe nnd Verantwortlichkeit; deshalb darf ein Kaufmann, dessenLagerraum ohne sein Wissen nnd Willen von einem Anderen zur Aufbewah-rung seiner Sachen benutzt wurde, Lagergeld nicht verlangen. OHG. v. 16.Nov. 1877, Bd. 23 S. 95.
Ueber Lagergeld des Netinentcn siehe Art. 314.