Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
246
Einzelbild herunterladen
 

246 5. Handelsgcsetzb, 4. Buch, V, d, Handelsgeschäften, Art. 291,

Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spe-diteur,

Art. 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmannin laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchembeim Rechnungsabschlüsse ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzenBetrage desselben, wenngleich darunter Zinsen begriffen sind, seitdem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt.

Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nichtvon den Parteien ein Anderes bestimmt ist.

Diese Zinsen laufen vom Augenblicke der Vorschußgewährnng; obVerzug in Tilgung der Sauptschuld vorliegt, ist für den Lauf derselben gleich-gültig OHG.'v. 23, Juni 1875, Bd, 18 S. 137.

'«) Ueber den Fall des Kaufs auf Probe vgl, Art, 339, tibcr Pro-vision beim Kontokurrent siehe unten zu Art. 291 Anm, 95.

SS

Minderkauflcutc

Nr. 4S

34

-40

Monitureu

S4, SS

47,

S3

Nichtkanslcute

,, 44

Provision

S9

i!I

Quittirung des Saldo

S8

S1

Saldo

47

», L, et 0,

S7

41,

S1

Sicherheitsleistung für

cincii Saldo

43, 43

S4

Stillschweigende Begrün-

?^

dung des KK,

4«

4«

Stillschweige» nach Em-

so,

S4

pfang des Saldo

,, S4

so

Berpflichtnngsschein

» 4Z

43

Bollkausmann

4S

Wechsclgcschäste

4t

kl

-K3

Zusendung des Saldo

S4

Aonlokurreut- (KK.) Verhältnisse:

Anerkennung des Saldo Nr.Begriff »ndWesendeSKK, ,, des SaldoDifserenzgeschäft, Einwanddes

Einzelne Posten des KK, ,,

Einzelne Rccht-Zgcschästcdes KK,

Frist znr Monirnng desSaldo ,,

Handelsgesellschaft, KK,

Handclsgewohnhcitsrccht

Klage ans dem Saldo

Kommissionär n,Ko»»nittc»t

Konkurs eines Kontrahenten

Lausende (andere) Geschäfts-verbindung

") Das Kontokurrentgeschäft beruht ans Handelsgcwohnheitsrccht,OHG, v, 3. Okt. 1873, Bd, 11 S. 140 (143).

Nach seinem Begriff und Wesen seht der KK.-Vertrag voran?,daß nach der Absicht der Kontrahenten während der durch die Ncchnungs-abschliisse gebildeten Periode die Leistnngcn des einen nicht zur Tilgung einerbestimmten Zahlungsverpflichtung desselben dienen, eine Kompensationzwischen einzelnen Forderungen und Gegenforderungen nicht eintreten solle,sondern daß die Leistungen und Forderungen auf jeder Seite als ein Ganzesbehandelt und die resultircndc Summe zur Ermittelung der Differenz ver-glichen werden solle, welche letztere als Saldo entweder von dem Schuldnerzu berichtigen, oder in dessen Debet der neuen Rechnungsperiodc als ersterSchuldposteu vorzutragen ist. Demgemäß gehen die einzelnen Rcchnuugs-posten in den Abschlußsummcn, den Credit- »nd Dcbctsnmmen »nd mit diesenjn dem Saldo auf. Hieraus folgt, daß (sosern keine besonderen Verabre-