I.Titel, 2. Abschn. Allg, Bestimm, üb. Handclsgcsch. Art. 291. 247
düngen entgegenstehen), einzelne Forderungen, ans welche sich der KK,-Ber-trag bezieht, nicht alSsclbstständige geltend gemacht werden können, gleichvielvon welcher Art sie sind, und ans welchen Rechtsgrundsätzcn sie herrühren,OHG, v. 21. März 1871, Bd. 2 S. 137.
^) Der Kontoknrrcntvertrag bezweckt weder, noch bewirkt er eine Aen-derung in der juristischen Eigenthümlichkeit der Rechtsverhältnisse, aufweichesich seine Wirksamkeit erstreckt, sondern betrifft nur die Art uud Weise, wiedie einzelnen entstehenden Forderungen und Gcgcnfordcrnngcn getilgt werdensollen. Eine Aenderung in dem rechtlichen Charakter der einzelnen Forde-rungen wird auch nicht durch die von der einen Seite vorgenommene Artder Buchung oder Saldozichung bewirkt, von Einfluß in dieser Beziehungist erst das dazu kommende Anerkenntnis; von der andern Seite uud derVortrag des anerkannten Saldos in dem mit gegenseitiger Ncbcreinstimmuugfortgesetzten Kontokurrent. NG, v, 17. Nov. 1893, Bd. 32 S, 84 (90).
2°) Nach dem Wesen des Kontokurrcnts handelt es sich nicht um einebloße Zusammen- und Gegenüberstellung einzelner Forderungen als Kredit-nnd Debetposten lediglich zur Erleichterung des arithmetischen Ergebnisses,bei welchem, wen» es darauf ankommt, nachträglich allerdings eine Fest-stellung erfolgen kann, inwieweit die einzelne Einnahme als Zahlung nndMinderung der Ausgabe zu gelten hat. Vielmehr soll nach dem Willen derBethätigten lediglich die ganze Reihe von Einnahmen zur Zahlung oderMinderung der ganzen Reihe von Ausgaben dicucn. Dabei ist die soge-nannte Jmvntation völlig ausgeschlossen und mit der geschehenen Verrech-nung mnß der einzelne Posten seine Unterschcidbarkcit verlieren nnd imSaldo aufgehen, gleichviel zu wessen Gunsten er sich hcransstcllt. Dahinge-stellt kann bleiben, ob sich eine Ausnahme für den Fall rechtfertigt, daß anchalle Kreditposten in ihrer Gesammtheit dem in Betracht kommenden Debet-posten nicht gleichkommen. RG. v. 23. Mai 1891, Bd, 28 S. 31.
Die Einsetzung eines Postens in das Kontokurrent begründet zu-nächst die Annahme, daß der Posten dem Kontokurrcntvcrhältnisse auch wirk-lich angehöre, gleichviel ob dies auS dem Inhalte dcs Koutokurrcntvcrtragesschon von selbst hervorgeht oder der Wille der Beteiligten den betreffendenPosten erst nachträglich in das Vcrtragsverhältniß hineingezogen habe undeS muß dieser Annahme gegenüber die besondere Bestimmung des Postensnach seinem Rechtsgrundc, welche denselben außerhalb des Kontoknrrentver-hältnisscs stellt, unter Klarlegung, daß er demnach nur irrrhttmlich in dieRechnung eingestellt worden, dargethan werden. NG, v. 23, Mai 1891,Bd. 23 S. 31 (34).
^) Bei dem Bestehen eines KK.-Verhältnisscs kann von der Geltend-machung einer Forderung ans einer einzelnen Leistung nicht die Rede seinnnd ebensowenig kann eine solche Forderung Gegenstand der Pfändung sein.RG, v. 21. Sept. 1888, Bd, 22 S, 148 (1S0).
2°) Es genügt znr Herstellung eines kaufmännischen KK,-Verhältnissesin dem Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten das Einverständnis!, daß diegegenseitigen einzelnen Leistungen nicht znr Erfüllung korrespondircnderVerpflichtungen bezw. zur Tilgung einer gewissen (einheitlichen oder zu-