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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
248
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243 2, Handclsgesetzb. 4. Buch. V. d, Handelsgeschäften. Art. 291.

sammengesetzten) Schuld dienen, sondern als unter sich und einander gegen-über unabhängige Kreditgewährungen gelten sollen bis zu einer, nach ge-wissen Zeitabschnitten behufs Ermittelung: aus welcher Seite sich ein Ueber-schuß herausstellt und auf wie hoch sich dieser, als eine sclbslständigc Forde-rung zu betrachtende Ucberschuß beziffert, vorzunehmenden Aufrechnungder Beträge der vou jedem der Kontrahenten geleisteten und einer dcm-nächstigen Verglcichnng der beiden sich hieraus ergebenden Summen. RG.v. 26. Nov. 1879, Bd. 1 S. 18.

Wesentlich ist dem KK.-Geschäft, daß anf beiden Seiten Leistungengeschehen, welche, für sich genommen, zur Begründung von Gläubigeran-sprllchen geeignet sind; unvereinbar ist mit seiner Natur, daß nur auf dereinen Seite sich, an sich sclbstständige Forderungen summircn und dieLeistungen der anderen Seite nur in deren successiver Tilgung bestehen) dannliegt Zahlung einzelner Posten vor und Art. 291 findet keine Anwendung.OHG. v. 19. Sept. 1871, Bd. 3 S. 148.

Von dem KK.-Verhältnisse werden die Rechtsgeschäfte nicht berührt,auf welche nach ihrer Natur oder den Abreden der Kontrahenten die Absicht,daß der Saldo der beiderseitigen Leistungen darüber entscheiden soll, wemdie Stellung als Gläubiger zukomme, nicht bezogen werden kann; zu denForderungen aus solchen Rechtsgeschäften sind beim Mangel entgegenstehenderWillensäußerungen Wcchselansprüche insofern zu rechnen, als es sich um dieErfüllung des geschlossenen Wechselvertrages handelt! gleichgültig ist da-bei, ob der Empfänger die Valuta dem Geber ins Credit schreibt »nd sich»inen Vorbehalt für den Regreßfall macht oder nicht. OHG- v. 6. Sept.1871, Bd. 3 S. 142.

So wie der Anspruch auf Erfüllung einer im Kontoknrrcnt über-nommenen Wechsclvcrbindlichkeit nur dann von der separaten Ausklagnngausgeschlossen ist, wenn die Ausschließung nach Inhalt des KK.-Bertragcsoder der dem Wechselgcschäste zu Grunde liegenden Vereinbarungen als vonden Kontrahenten beabsichtigt angesehen werden kann, so gilt dies anch fürkaufmännische indossable BcrpflichtungSscheinc. OHG. v. 17. Sept. 1877,Bd. 22 S. 336.

^) Durch dcu Konkurs über das Vermögen des einen Kontrahentenwird zwar der KK.-Verkchr beendigt, die bis dahin auf beide» Seiten ge-machten Leistungen verlieren aber dadurch nicht ihren Charakter als inner-halb des KK-Vertrages gemachte Leistungen. Auch bei Ausbrnch des Kon-kurses über das Vermögen des einen Kontrahenten sind daher die auf derDebet- uub Crcditscite verzeichneten beiderseitigen Leistungen zu summire»und ist durch deren Gegenüberstellung zu ermitteln, welcher der Kontrahentenbei der durch den Konkurs erfolgten Beendigung des KK.-VcrhältnissesGläubiger und welcher Schuldner ist. RG. v. 21. Sept. 1888, Bd. 22S. 148 (ISV).

") Ein Kontokurrcnt kann auch zwischen Kaufmann und Nicht-kausmann bestehen. OHG. v. 3. Okt. 1373, Bd. 11 S. 140.

^) So zulässig es auch unter gewissen konkreten Verhältnißen er-scheinen mag, aus der Modalität der längere Zeit zwischen Geschäftsfreunden