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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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I.Titel. 2. Avschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 291. 249

gleichmäßig fortgesetzten Buchung für ein KK.-Vcrhiiltniß Begründung zufinden, so ist doch einer derartigen faktischen Uebung nicht über den Kreisdes eigentlichen Kaufmannsstandes hinaus und namentlich auch denBeziehungen des Vollkaufmanns zu dem Kleinhändler und Handwerkergegenüber rechtliche Folge zu verstatten. OHG. v. 22. Juni 1871, Bd. 2S. 442.

Ein Kontokurrcnt kann durch still sch we ig en d e Willcnscinigungbegründet werden; der so kontrahircndc Nichtkaufmann unterwirft sich danndem Handelsgewohnheitsrecht, ans welchem das KK.-Geschüft überhaupt be-ruht, und Art. 291 ist dann anwendbar. OSG. v. 3. Okt. 1873, Bd. 11S. 140.

Der vorgetrageneSaldo bildet in der neuen Rechnung einenfür sich bestehenden, von den Positionen des älteren Abschlusses durchaus uu-abhängige« Rechnungsposten, als welcher er gleich allen übrigen Posten desneuen Abschlusses in dessen Saldo vollständig aufgeht; demgemäß gilt mitAnerkennung des Saldo die bezügliche Rechnung für abgethan, an die Stelleder einzelnen Posten ist in dem Saldo eine andere, auf für sich bestehen-dem Fundamente beruhende Forderung getreten. OHG. v. 1. Nov. 1873,Bd. 11 S. 274 (276). Die auf dem Fundament der Anerkennungberuhende Saldoforderung tritt an Stelle der als ausgeglichen ange-sehenen Posten der Rechnung. RG. v. 16. Nov. 1880, Bd. 3 S. 13. Die selbstständige Geltendmachung der alten Saldoforderung ist mitder unter Zustimmung beider Theile erfolgten Uebertragung derselben indie neue Rechnung »nmögiich geworden. RG. v. 1. Febr. 1887, Bd. 18S. 246 (249).

^) Die für eine bestimmte Saldosorderung bestellte Sicher-heit erlischt, wenn dieser Saldo in neue Rechnung übertragen und durchneue Saldoziehung ausgeglichen ist. RG. v. 21. Sept. 1883, Bd. 10 S. 53;nicht aber durch bloße Vortragung der festgestellten Saldosumme in neueRechnung. RG. v. 13. Nov. 1889, Bd. 25 S. 11 (16).

Es erscheint denkbar, daß sich in solchem Falle, entsprechend dem Ver-halten der BcthciUgtcn, eine Willcnsauslegung im Sinne der Uebertragungder Sicherheit aus einen entsprechenden Betrag des Saldo begründen läßt.Möglicherweise bietet auch die Thatsache , daß für die dem verrechneten Postenzn Grunde liegende Forderung der Schuldner besondere Sicherheit gewährthatte, Anhalt sür die Annahme, daß die Einstellung desselben in dieRechnnngnnter Vorbehalt der Erhaltung sciucr Individualität erfolgt ist. RG. v.23. Mai 1891, Bd. 23 S. 31 (37).

Die K lag c bei eigentlichen, KK.-Verhältnisse kann sich auf den an-erkannten (nicht auf den blos gezogenen, OHG. v. 13. März 1873, Bd. 9S. 217) Saldo stützen, ohne die einzelnen Posten darzulegen. OSG. v. 27. Juni1871, Bd. 3 S. 1; v. 3. Mai 1873, Bd. 10 S. 55.

°') Einzelne der in das Kontokurrcnt aufgenommenen Postenkönnen nicht abgesondert und für sich allein geltend gemacht werden. OHG.v. 13. März 1875, Bd. 16 S. 309.

Es ist zulässig, das äußerlich einheitliche Kontoknrrent einer Han-