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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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250 5. Handelsgesetzb, 4, Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 291.

delsgesellschaft bezüglich der Frage, wie weit ein früherer Gesellschafter fürdie aufgeführten Geschäfte hafte, in die einzelnen Posten aufzulösen und diesegesondert zu betrachten. RG. v. k. April 1881, Bd. 4 S. 82.

Ein KK.-Saldo und der Betrag einer oder mehrerer einzelner Postender KK-Nechnung bilden dem Schuldgrunde nach verschiedene Artenvon Forderungen, es ist prozessualisch unstatthaft, die eine Forderung derandere» als Klagcgegenstand zu substituircn. OHG. v. 17. Mai 1873, Bd.10 S. 97 (102).

") Die Zuscndnng d es Saldos enthält die Offerte, die neue Ge-schäftspcriodc auf Grund dcS Abschlusses mit diesem Saldo als einervereinbarten Forderung oder Schuld zu beginnen und letztere»«ach Maßgabe der Regeln des KK.-Vcrkchrs zu tilgen, bczw. zu verzinsen;setzt der Empfänger den Verkehr ohne Erwiderung oder Rüge fort, so mußangenommen werden, daß er mit dem Erbieten des Zuscndcrs einverstandensei. OHG. v. 14. März 1871, Bd. 2 S. 117; binnen welcher Fristdie Prüfung nnd Erhebung von Einwendungen erfolgen müsse, ist nachden Umstanden des Falles zu beurtheile». OSG. v. 8. Nov. 1871, Bd. 3S. 425.

^) Die Anerkennung des K ontokurrents enthält eine ver-tragsmäßig-- Feststellung der Rechnungsverhältnissc, deren Anfechtung nurnach den Grundsätzen derKondiktioncn bezw. nach Art. 294 zulässig ist. OSG.v. 8. Nov. 1871, Bd. 3 S. 425.

°°) Monituren gegen einzelne Posten sowohl als auch gegen dasKontokurrent im Ganzen gelten als aufgegeben, wenn der Monircnde dieGeschäftsverbindung fortsetzt, obwohl diese Monituren von der anderen Seitezurückgewiesen wurden. OHG. v. 8. Nov. 1871, Bd. 3 S. 425.

Die Klausel ». e. et o. (8alvo ei-roi-o et omissiove, d. h. Irr-thum und Auslassung vorbehalten) läßt sich nur auf die Vollständigkeit derBuchung nnd die arithmetische Richtigkeit einer Berechnung beziehen (OHG.v. 1. Nov. 1873, Bd. 11 S. 274 (276), sie enthält nur den Vorbehalt, daßirrthüinlichc Buchungen und Auslassungen weder dem Aussteller, noch demEmpfänger znm Nachtheile gereichen sollen, hebt aber sonst die^Bedeutungdes KK. - Abschlusses nicht auf. OHG. v. 8. Novbr. 1871, Bd. 3S. 425.

°^) Die Quittung über de» Saldo enthält an sich zugleich einestillschweigende Anerkennung, daß der andere Theil nichts mehr schulde, undeinen Verzicht auf weitere Ansprüche ans dem KK.-Berhältnisse, mithin dasZugeständnis! der Richtigkeit des andererseits gezogenen RcchnungsschlnsscS;es kann jedoch die Annahme einer solchen Anerkennung durch ausdrücklichentgegenstehende Erklärungen des Empfängers oder durch bcsoudere sonstigeUmstände, unter denen er über den Saldo qnittiric, ausgeschlossen werden.OHG. v. 25. Juni 1873, Bd. 10 S. 358.

5°) Vom Saldo zu Gunsten des Korrespondenten darf Provision nichtberechnet werden, vom Saldo, welcher zu Gunsten dcS Bankiers lautet, nurdann, wenn die Absicht der Bethciligten von Anfang an dahin gegangen ist,daß der Kredit des Bankiers nur für die laufende Rcchnungspcriode gewährt