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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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I.Titel. 2, Abschn, Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 291. 251

und nach Ablans derselben der Saldo beglichen werden solle, mithin dieUcber-tragung des Saldo als neue Vorschußgcwährung erscheint. OHG.V. 17.Fcbr.1877, Bd. 22 S. 72 (7S).

°") Besteht zwischen Kommittent nnd Kommissionär ein KK.-Verhält-niß, und ist in dem vom Kommissionär dem Kommittcnten am Schlaffe derKK.-Pcriode vorgelegten Auszüge der Betrag, welchen der Kommissionäraus der einzelnen Kommission zn zahlen oder zu empfangen hat (in einemoder in mehreren einzelnen Posten) eingetragen, so enthält die Anerkennungdes Saldo durch den Kommittcnten die Anerkennung, daß liber die frag-liche Kommission Rechenschaft gelegt sei und daß das Resultat nicht bean-standet werde. Die Verpflichtung des Kommissionärs, alle auf das Kom-missionsgeschäft bezüglichen Urkunden sorgfältig aufzubewahren, ja sogargewisse derartige Urkunden, soweit sie zu einer ordnungsmäßigen Rechen-schaftslegung erforderlich sind, sich zu verschaffen, wird durch die in der An-erkennung des Saldo liegende Anerkennung, daß bereits Rechenschaft gelegtsei, wesentlich modifizirt, der Kommissionär kann nicht ohne weiteresverantwortlich gemacht werden, wenn er eine solche Urkunde sich nicht ver-schafft hat oder dieselbe nicht mehr besitzt. RG. v. 2. Mai 1888, Bd. 21S. 80.

<") Auch in anderen Fällen f ortdauernder G eschäfts-vcrbinbnng, als im KK.-Verhältniß, in denen regelmäßig nach ge-wissen Zeitabschnitten in den darüber gehaltenen Konto- und Kontrabüchcrn«in Abschluß der Rechnung und die Mittheilung der abgeschlossenen Rechnungan den anderen Theil nnter den Bethciligtcn verabredet oder thatsächlich inUebung ist, muß die Annahme stillschweigenden Anerkenntnisses gegen dengelten, welcher wider die ihm zugestellten Abrechnungen in einer angemessenenFrist Einwendungen zu machen unterläßt und die Geschäftsverbindungdaraufhin unbeanstandet fortgehen läßt. OSG. v. 30.Jnni 1874, Bd. 14S. 11 (13).

°2) Auch wenn kein eigentliches Kontoknrrent vorliegt, Jemandjedoch mit einem Anderen in Ia ufen dcr Rechn un g stc h t nnd Zahlungä eonto von diesem empfängt, so darf er gegen den Widerspruch deS Anderennicht die einzelnen Posten aus der Rechnung herausgreifen und einklagen,sondern muß die ganze laufende Rechnung klarlegcn. O>bG. v. 1V. Dez.1873, Bd. 12 S. 1S5.

^) Der Begriff derlaufenden Rechnung" als Gegensatz zum Konto-knrrent ist kein so fest begrenzter, daß daraus allein sichere rechtliche Folgenabgeleitet werden können. Es ist zwar zuzugeben, daß auch außerhalb desKK.-Verkchrs zwischen zwei Personen, welche in fortlanfendcr Geschäfts-verbindung mit einander stehen, vereinbart werden kann, daß nur der beimAbschlüsse der Rechnung sich ergebende Saldo eingeklagt werden solle, unddaß solche Vereinbarung nicht blos ausdrücklich, sondern anch stillschweigendgetroffen werden kann. Unrichtig wäre es aber, eine solche Vereinbarungschon darin zu erblicken, daß die Parteien übereingekommen sind, immer erstam Schlüsse einer bestimmten Geschäftsperiode gegenseitig abzurechnen, umden Betrag der Summe zu ermitteln, welche einer dem anderen schuldet.