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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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252
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252 S. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d.Handelsgeschäften. Art. 292296.

Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vomHundert jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen istnur insofern zulässig, als die Landesgesctze solches gestatten.

Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schuldeneines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können anch höhereZinsen als sechs vom Hundert jährlich bedungen werden.^)

Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihremGesammtbetrage das Kapital übersteigen.

Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Be-weis eines Irrthums oder eines Betruges in der Rechnung nicht aus.

Art. 295. Die Beweiskraft eiues Schuldscheines oder einerQuittung ist an den Ablauf einer Ieitfrist nicht gebunden.

Z 17 dcs Einf.-Gcs. zur CPO. lautet: Die Beweiskraft eines Schuld-scheins oder einer Quitt»»» ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht ge-bunden. Abweichende Vorschriften dcs bürgerlichen Rechts über die zurEintragung in das Grund- oder Hypothclcnbuch bestimmte» Schuldur-lnndcn bleiben unberithrt, soweit sie die Verfolgung dcs dingliche»Rechts bctrcffcn-

Vgl. das Einf.Gcs. zum HEB. v.5.Jmn18k9 s 3 S.S (oben Nr. 3Z.

Art. 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für er-mächtigt, die Zahlung zu empfange», sofern nicht die dem Zahlendenbekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung ent-gegenstehen.'"')

Denn durch eine solche Abrechnung werden die einzelnen Leistungen nicht noth-wendig ihres Charakters als Forderungen und Gegenforderungen bezw. alsZahlungen entkleidet. Durch eine solche Vereinbarung wird zwar regelmäßigdie Einklagung eines einzelnen Postens während der Dauer der Gc-schäftspcriode gehindert, nach Abschluß der Periode aber nur dann, wennder Kläger dem Beklagten nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhält-nisse zur Ablcgung einer Rechnung verpflichtet wäre. RG. v. 21. Sept. 1888,Bd. 22 S. 148 (152).

Der Klage aus einem Kontokurrcnt-Saldo steht nach gemeinemRecht der Einwand, daß cs sich um rciueDifferenzgcschäfte handle, entgegen.RG. v. 19. März 1889, Bd. 23 S. 138.

"') Vgl. Z 1 Ges. v. 14. Nov. 1L67 (unter Nr. 13 abgedruckt), nachwelchem die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung fürDarlehen nnd für andere lrcditirte Forderungen allgemein der freien Ver-einbarung unterstellt sind. Vgl. auch (das unter Nr. 14 abgedruckte) Gesetz,betr. den Wucher v. 24. Mai 1880 bezw. 19. Juni 1893.

°6) Der Art. gilt nur für vollständige Quittungen, nicht aber für einbloßes Blanket; cs kann aber aus den Umständen die stillschweigende Bevoll-