1. Titel. 2-Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgcsch. Art. 237—300. 253
Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht,welche von einem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangensind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eineentgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus denUmständen hervorgeht.
Art. 298.°") Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommenin Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Be-vollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der BevollmächtigteNamens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Be-stimmungen zur Anwendung, welche im Artikel 62 in Beziehungauf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.
Jngleichen gilt die Bestimmung des Artikels 55 in Beziehungauf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigterschließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher beidem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet.
Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handels-geschäft hervorgegangenen Forderung °^) kann die Bezahlung ihresvollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betragdie Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt.
Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellteAnweisung (Assignation) °°) gegenüber demjenigen, zn dessen Gunstensie ausgestellt ist, angenommenhat, ist demselben zur Erfüllungverpflichtet.") Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und
mächtigung zum Geldempfang gefolgert werden. OHG. v. 16. Sept. 1873,Bd. 11 S. 32.
<") Art. 298 umfaßt nicht den Art. 47, vergl. Aum. 29 zu Art. 84,
Vgl. zu Art. 298 den Art. SS.
Es kommt nicht darauf an, ob das Abtrctuugsgeschäft ei» Handels-geschäft gewesen ist, sondern lediglich darauf, ob die abgetretene Forderungaus einem Handelsgeschäft herrllhrt. RG. v. 13. Nov. 1885, Bd. 14S. 23S.
Art. 300 ist auch auf inhaltlich eingeschränkte Anweisungen, alsoauch auf Anweisungen auf Schuld anwendbar. RG. v. 16. Febr. 1334,Bd. 11 S. 136.
7°) Die Annahme einer schriftlichen Anweisung kann auch mündlich er-folgen; für die Frage, ob diese Annahme ein Handelsgeschäft sei, kommt blosdiese Annahme an sich, nicht auch die Natur der Forderung, auf Gründwelcher angewiesen ist, in Betracht. OHG. v. 4. März 1873, Bd. 9S. 113.
") Durch die Annahme entsprechend Art. 300 entsteht ein Gläubiger-