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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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254
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254 S. Handelsgeschb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 301.

unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein dem Nssignatargeleistetes Zahlungsversprecheu.^)

Art. 301. Nmveisuugeu und Verpflichtuugsscheine'^), welchevvu Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantitätvertretbarer Sachen oder Werlhpapiere ausgestellt sind, ohne daßdarin die Verpflichtung zur Leistung' von einer Gegenleistung ab-hängig gemacht ist"), 7°), kouuen durch Indossament übertragenwerden, wenn sie an Order'"lauten.

recht des Assignatars nach Inhalt der Anweisung, welches ihm der An-weisende, bczw. dessen Gläubiger nicht wieder entreißen können. RG. v.16. Febr. 1884, Bd. 11 S. 136.

^) Der Art. 300 sieht davon, ob der Anweisende Gläubiger des Assig-naten oder Schuldner des Afsigratars war, gänzlich ab, er beurtheilt dasAcccpt der kaufmännischen Anweisung als einen ganz sclbstständigen Ver-pflichtungsgruud, unabhängig von den früheren Beziehungen der drei Per-sonen ; wenn der Assignant in Konkurs gcräth, so hat nach preussischem Rechtder Acceptant der Anweisung an den Assignatcir (nicht znm Depositum undnicht au die Konkursmasse) zu zahlen. OHG. v. 25. April 1377, Bd. 22S. 137.

") Das Wesen des kaufmännischen Vcrpflichtungsschcins erfordert nichtmehr als die Kaufmannscigenschaft des Ausstellers und die einseitige schrift-liche Uebernahme einer vertretbaren Leistung ohue Abhängigkeit von einerGegenleistung. Weder die Stellimg au Ordre ist wesentlich, «och, daß sichaus dem Berpflichtnngsscheinc der Verpflichtnugsgrund uicht ergicbt. RG.v. 3. Jan. 1894, Bd. 32 S. 81.

") Wenn der Berechtigte durch die Skriptur gar nicht bestimmt ist(weder dnrch Namensnennung, noch dnrch Stellung an Order der benanntenPerson, noch durch Versprechen jedem Inhaber des Scheins gegeben), liegtkein Verpflichtungsschcin imEinne des Z 301 vor. RG. v. 20. Nov. 1882,Bd. 3 S. 35 (38).

Art. 301 bezicht sich auch auf solche Verpflichtnngsscheinc, welchevon Kaufleuten über bedin g te Leistungen ausgestellt sind. OHG. v. 7.Nov. 1875, Bd. 24 S. 237.

7°) Der Ausdruckan Order" ist nicht unumgänglich, die Ucbertrag-barkcit durch Indossament kann in anderer Weise erklärt werden. OHG. v.3. Okt. 1376, Bd. 21 S. 80. Ist der Schein nicht an Order gestellt, so istnur die Jndossirung ausgeschlossen, sonst aber findet Art. 301 auf denSchein Anwendung. (OHG. v. 2. Okt. 1872, Bd. 7 S. 204. RG. v. 13.Mai 1884, Bd. 11 S. 178, v. 3. Jan. 1894, Bd. 32 S. 81)! diesePapiere bedürfen also der Angabc des VrrpflichtuugSgruudcs oder dcsBalutabckcnntnisscs auch dann nicht, wenn sie uicht an Order lauten, anderer-seits steht eine solche Angabe ihrer Judossabilität nicht entgegen, wenn siean Order lauten. OHG. v: 25. Jan. 1873, Bd 8 S. 431.

") Auf die in Art. 301 erwähnten Order-Papiere findet Art. 73 der