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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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255
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I.Titel, 2.Abschn. Allg. Bestimm, üb. HandelSgesch. Art.302, 203. 255

Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nichterforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtnngsgrundes oderdas Empfangsbekenntnisz der Valuta enthalten.'"^).

Wer eine solche Anweisung akzeptirt hat, ist demjenigen, zudessen Gunsten sie ausgestellt oder au welchen sie indossirt ist, zurErfüllung verpflichtet.

Art. 302. Jngleichcn können Konnossemente der Seeschifserund Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine,^Varrsuts) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welchevon einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigtenAnstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriese und Seeassekuranz-polizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Orderlauten.

Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden vorher-gehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus demiudojsirten Papiere auf deu Judossalar über.

Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen,welche ihm uach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbargegen den jedesmaligen Kläger zustehen.

Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des auittirtenPapiers zu erfüllen verpflichtet.

WO. (auch betreffs des Rechtes, Zahlung oder Deposition zu verlangen) An-wendung. OHG. v. 22. Dez. 1875, Bd. 19 S. 276; vgl. Art. 30S.

'°) Die Anwendung des Art. 301 ist ausgcschlosscu, wcnn ein im Ge-biete des Preußischen Gesetzes vom 17. Juni 1883 ohne königliche Genehmi-gung ausgestellter und in Umlauf gesetzter Schein nicht aus eine bestimmtePerson, sondern auf den Inhaber lautct. RG. v. 24. Juni 1884, Bd. 14S. 94 (102).

'") Ein verjährter eigener Wechsel eines Kaufmanns ist kein Verpflich-tungsschein. OHG. v. 18. März 1873, Bd. 9 S. 353.

^) Wcnn die Angabe des Verpflichtnngsgrundes erfolgt ist, so wirddie rechtliche Natur des Scheins nicht geändert, dem redlichen Erwerbcrkönnen Einreden auch dann nur nach Art. 303 Abs. 2 entgegengesetzt werdenlRG. v. 23. Febr. 1884, Bd. 12 S. 92), wcnuschou der Schuldgrnnd nichtiu Wahrheit vorliegt, z. B. ein Darlehn nicht ausgezahlt ist. NG. v. 24.Juni 1834, Bd. 14 S. 94 (102).

6') Dem urspruglichen Gläubiger gegenüber kann der Schuldner nichtblos das Schuldversprcchen an sich als auf Irrthum, Betrug u. s. w. be-ruhend anfechten, sondern auch auf das unterliegende Rechtsvcrhältniß ein-gehend darthu«, daß ein rcchtlicherVerpflichtungsgrund nicht vorhanden sei.OHG. v. 13. März 1874, Bd. 13 S. 75.