256 S. Handelsgesetzb. 4. Buch, V. d, Handclsgcsch. Art, 304—30V.
Art, 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichnetennoch andere an Order lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheineoder sonstige Urkunden mit der in Artikel 303 erwähnten Wirkungdurch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landes-gesetzen zu beurtheilen.
Art. 305. Für Papiere, welche an Order lauten^)«») uudwelche durch Indossament übertragen werden können (Art. 301 bis304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff derLegitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation,sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabedieselben Bestimmungen, welche die Artikel 11 bis 13, 3g nnd 74der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechselsenthalten.
Sind die im Artikel 301 bezeichneten Papiere abhanden ge-kommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die im Artikel 73der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung gegebenen BestimmungenAnwendung. Die Amortisation der im Artikel 302 bezeichnetenPapiere richtet sich nach den Landesgesetzen.^)
Art. 306.^—^) Wenn Waaren oder andere bewegliche
Lebcnsversicheruugs Policen, wenn sie auch an Order oderden Inhaber gestellt sind, gelten nicht als Ordcrpapicrc, die Versicherungs-gesellschaft darf dem Inhaber unbekannte Einreden entgegensetzen. OHG. v.30. Juni 1871, Bd. 3 S. 77. Nur Sccassekuranzpolicen, die anOrder gestellt sind, sind wahre Ordcrpapicre; vgl. Art. 904.
Art. 305 bezieht sich auf Papiere, welche an Order lauten unddurch Indossament übertragen werden können, wie solche in den vorher-gehenden Artikeln 301 bis 304 behandelt sind. Zu denselben gehören Reichs-banl-Antheilschcine nicht. RG. v. 20. Dez. 188S, Bd. 22 S. 133.
°') Absatz 2 umfaßt alle unter Art. 301 fallenden kaufmännischen Ver-pflichtuugsscheiue, mithin auch solche, welche die Klausel „an Order" nichtenthalten. OHG. v. 22. Dez. 1875, Bd. 19 S. 277.
„Die Pfändung von Fordcruugeu aus Wechseln nnd anderen Papieren,welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt,daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt." H 732 CPO.
Ueber das Aufgcbotsverfahren bei solchen Papieren vgl. Z 837 ff. derCPO.
°°) Diesen Artikeln (306 und 307) liegt für das ganze Gebiet desHGB. ein einheitlicher Begriff des redlichen Erwerbes zu Grnnde, dergestalt,daß eine dem Erwerbcr zur Last fallende grobe Fahrlässigkeit, ein unent-schuldbarer Irrthum über die Rechtmäßigkeit des Erwerbes die Redlichkeitausschließt. Diesen Bestimmungen gegenüber sind die ZZ 52, 53 ALR. I.