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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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257
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I.Titel, 2. Abschn, Allg. Bestimm, über Handelsgesch. Art. 306. 257

Sachen 2°-"') von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebeveräußert und übergeben ^) worden sind, so erlangt der red-liche °°) Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veränßerer

IS für den Besitzer günstiger und demgemäß nach Art. 303 znr Anwendungzu bringen. RG. v. 22. Febr. 1882, Bd. 6 S. 86.

°°) Art. 306 nnd 307 finden in Preußen ans außer Kurs gesetzte Jn-haberpapiere keine Anwendung. (Preuß. Einf.Ges. zum HGB. Art. IS.)

v') Art. 306 und 307 finden auf das kaufmännische Zurückbehaltnngs-recht nicht Anwendung. OHG. v. 7. Jan. 137S, Bd. IS S. 421. RG. v.14. Jan. 1885. Bd. 13 S. 127 (129).

°°) Art. 306 umfaßt mindestens alle diejenigen Fälle, in denen JemandWider seinen Willen uud ohne sein Zuthun den Gewahrsam einer Sache ver-loren hat. RG. v. 20. April 1880, Bd. 1 S. 25S.

°°) Art. 306 bezieht sich überhaupt nicht auf Rechte, er verfolgt nichtdie Tendenz, da, wo überhaupt bisher noch kein Recht entstanden ist, cS bloswegen eines Anscheines, daß es bestehe und des guten Glaubens einer Per-son, daß es bestehe und ihr übertragen werde, hervorzurufen (vgl. Note 33»zu Art. 22, Uebertragung einer unbefugt geführten Firma). RG. v. 8. Mai1833, Bd. 2S S. 1 (S).

°°) Als bewegliche Sachen im Sinne des Handelsgesetzbuches, insbe-sondere der Art. 306, 303, 313 können nicht bloße Legitimationspapiere,sondern nur solche Urkunden angesehen werden, welchen ein sclbststäudigerrealistrbarer Bermögenswcrth zukommt; Papiere, welche nicht selbst Trägereiner Obligation sind, sondern nur zum Beweise einer Forderung dienen,können wegen Mangels eines rcalisirbaren Bermögenswerthcs ebensowenigGegenstand eines Faustpfandsrechts wie Gegenstand eines kaufmännischenZurückbchaltungsrechts im Sinne der Art. 313, 31S HGB. sein. (Lcbeus-vcrsichernngspolice.) RG. v. 3. Mai 1892, Bd. 29 S. 297 (302).

°^) Ein Sparkassenbuch ist keine bewegliche Sache im Sinne des Art.306. RG. v. 10. Juni 1882, Bd. 10 S. 40.

"2) Wenn die bewegliche Sache nur durch constitutum po8-sessoriuiu in den Besitz des redlichen ErWerbers übergegangen ist,findet Art. 306 Abs. 1 keine Anwendung. RG. v. 30. Okt. 1890, Bd. 27S. 26. Dabei ist unter constitutum der Fall verstanden, daß der veräußerndeBesitzer selbst znm Stellvertreter wird. Daß es auch keine Uebergabe imSinne des Art. 306 sei, wenn die Sache sich im Gewahrsam eines Drittenbefindet und dieser nnmnchr die Dctention, statt sie für den Veräußerer fort-zusetzen, für den Erwerber übernimmt, ist damit nicht ausgesprochen. RG.v. 15. Juni 1891, Bd. 28 S. 39.

»°)Ucbergabe des Lagerscheins ist eine Ucbergabc nach Art. 306. RG.v. 15. Juni 1891, Bd. 28 S. 39.

°") Das in Art. 30S bezüglich der indossablen Orderpapiere ausge-sprochene Prinzip ist auf die Bestimmungen der Art. 306, 307 anzuwenden,so daß als redlicher Erwerber nicht blos derjenige nicht zu gelten hat, welcher

Basch. 4. Aufl. 17