258 S. Handclsgesetzb. 4, Buch, V. d. Handelsgeschäften, Art. 306,307.
nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum er-lischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dinglicheRecht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerungunbekannt war.
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kauf-mann in dessen Handelsbetriebe verpfändet"°) und übergeben worden,so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstigesdingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichenPfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemachtwerden.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs undFrachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenständegestohlen oder verloren waren.
Art. 307.°°—°') Die Bestimmungen des vorigen Artikelsfinden bei Papieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn dieVeräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann in dessenHandelsbetriebe geschehen ist, nnd wenn die Papiere gestohlen oderverloren waren. °'—«>°)
die Unrcchtmäßigkeit seines Erwerbes kannte, sondern auch derjenige, beiwelchem die Unbckanntschaft mit dem seinem Erwerbe entgegen stehendenrechtlichen Hindernissen auf eine grobe Verschuldung, aus einen nnentschuld-barcn Irrthum zurückzuführen ist. RG. v. 14. Dez. 1881, Bd 6 S. 18(22).
Der böse Glaube eines Gesellschafters hindert den Erwerb desEigenthums für die Gesellschaft, RG. v. 24. Juni 1882, Bd. 9 S. 143.
d. h. durch Psandvcrtrag verpfändet, das durch Zwangsvoll-streckung erworbene Pfändungspfandrccht kann gegen das Eigenthum nichtgeltend gemacht werden. RG. v. 30. Mai 1890, Bd. 26 S. 101.
Wem Jnhabcrpapicre zum Erwerbe angeboten werden, der ist nichtverpflichtet, in demselben Maße wie bei anderen Sachen, welche der Eigenthümerdem dritten Besitzer unbeschränkt oder doch in weiterem Umfange abforderndarf, die Legitimation des Veräußcrcrs zu prüfen; wird aber durch die Um-stände Grund zu einer Prüfung geboten, so muß grade die Gefahr, welchedem Eigenthümer aus der leichten Uebertragbarkeit jener Papiere erwächst,dem redlichen Manne die Verpflichtung auferlegen, sich dieser Prüfung nichtzn entziehen. Mitteilungen der Polizeibehörde an die Bankiers, daß be-stimmt bezeichnete Papiere gestohlen sind, oder öffentliche Bekanntmachungder Nummern von gestohlenen Papieren, in den dazu bestimmten Organenvon der Polizeibehörde müssen beachtet werden,' dagegen ist der Erwerbereines in der Umlaufssähigkeit nicht beschränkten Jnhaberpapicrs die Legiti-mation des über das Papier Verfügenden zu prüfen nicht verpflichtet, wenn