I.Titel. 2. Absch». Allg. Bestimm, lib. Handclsgcsch. Art. 308, 309. 259
Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden dieLandesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere ">')Bestimmungen enthalten.
Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dembürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten"") sind nichterforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beider-seitigen Handelsgeschäften eiu Faustpfand an beweglichen Sachen,"")"")
nicht im einzelnen Falle die obwaltenden Umstände z. B. die bekannten per-sönlichen Verhältnisse des Verfugenden den Erwerber zwingen, die Rechts-mäßigkeit des Besitzes desselben zu prüfen. RG. v. 14. Nov. 1891, Bd. 28S. 109.
^) Nach gemeinem Recht bedarf es zur Ausstellung von Inhaber-papieren keiner staatlichen Genehmigung. OHG. v. 27. Febr. 1875, Bd. 17S. ISO (dagegen bedarf es einer solchen im preußischen Staat, Ges. v.17. Juni 1833 u. Vcrord. v. 17. Sept. 1867).
"°) Dem gutgläubigen Erwerber darf der Aussteller nicht den Einwandder mangelnden Emission entgegenstellen. Ebenda S. 154.
"") Aus die Wahrheit des angegebenen Schuldgrundcs kommt es nichtan. Ebenda S. 155.
"") Der Aussteller eines Jnhaberpapiers als solcher ist dem dritten Be-sitzer, der Forderungen aus dem Papier geltend macht, die Legitimationhierzu zu bestrcitcn nicht berechtigt, er darf also aus der Art der Erwerbungder Urkunde durch den Inhaber keine Einwendungen gegen denselben erheben.Ebenda S. 159.
I»-) Der Aussteller hat, wenn das Jnhabcrpapier in fremde Hände ge-langt ist, als erster Eigenthümer unter denselben Voraussetzungen wie jederspätere Eigenthümer das Recht dcr Vindikation und kann, wenn er auf Zah-lung belangt wird, die aus seinem Rechtsverhältnisse zu dem Papiere undzn dem Inhaber sich ergebenden Ansprüche einredcwcise geltend machen.Ebenda S. 150.
"") Die Zß 52, 53 ALR. I 15 sind, als günstigere Bestimmungen ent-haltend, anzuwenden. NG. v. 22. Febr. 1882, Bd. 6 S. 86, vgl. Anm. 85oben zu Art. 306.
In Ansehung derBcsitzübertragung hat das HGB.andenLandesgesetzcn nichts geändert; wo also dieses sür die Bcsitzübertragungeinzelner Arten von Pfandobjckten besondere Förmlichkeiten vorschreibt,müssen diese auch dann erfüllt werden, wenn es sich um eine handclsgeschäft-liche Verpfändung handelt; nach preußischem Landrrcht ist deshalb bei Ver-pfändung von verbrieften, aus einen benannten Gläubiger lautenden For-derungen ein schriftlicher Alt des Vcrvfänders nöthig und die bloße Uebcr-gabe der Schuldurlunde genügt nicht. OHG. v. 26. Sept. 1871, Bd. SS. 153. RG. v. 2. Dez. 1885, Bd. 14 S. 297 (300). lZ»r Herausgabe derUrkunde ist aber der Empfänger nach Art. 313 nicht verpflichtet).
"") Den Waaren und anderen beweglichen Gegenständen werden nur
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