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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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260 5. Handelsgcsetzb. 4. Buch, V. d. Handclsgcschäfteu. Art. 309,310^

an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossa-ment übertragen werden können,^') bestellt wird.

In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarungüber die Verpfändung:

1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber dieUebertraguug des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nachden Bestimmnngen des bürgerlichen Rechts für das Faust-pfand erfordert wird;

2) bei Papieren, welche dnrch Indossament übertragen werdenkönnen, die Uebergabe des indossirten Papiers.

Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes"») unterKaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäftenschriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner imVerzüge ist, sich aus dein Pfande sofort bezahlt machen, ohne daßes einer Klage gegen den Schuldner bedarf.

Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der

solche unkörperliche Gegenstände, insbesondere Forderungsrcchtc, gleich be-handelt, welche nach gesetzlichen Borschristen oder unter dem Schutze derGesetze getroffenen Einrichtungen mittels der Vcrbricfung eine sinnliche, fürden Verkauf gleich Sachen geeignete Form »nd Verkörperung gefunden haben:auf Forderungsrechte, welche nicht mit der Bedeutung einer solchen Verkör-perung verbrieft sind, sind Art. 300 nnd 30V nnanwendbar. NG.V.17. Mai1390, Bd. 26 S. 43.

Lebe nsversicher ungsp olicen sind weder Jnhaberpapierc(vgl. Art. 395 Note 82) noch körperliche Sachen, sondern begründe« nurForderungen, sie sind also nicht dem Pfandrecht unterworfen (z. B. OLG.v. 2. April 1873, Bd. 9 S. 243, NG. v. 3. Mai 1892, Bd. 29 S.297),wegen des Retentionsrechtes siehe Art. 313.

wi) Die Verpfändung eines in olaneo girirtcn Grunds ch u l d-brieses auf Grund des Art 309 berechtigt den Pfandgläubiger, denGruudschuldbricf nach Bewilligung des Gerichts verkaufen zu lassen und denErlös auf sein Guthaben zn verrechnen (der Gläubiger ist nicht darauf be-schränkt, den Grundschuldner z» verklagen). RG, v. 20. Juni 1883, Bd. 9S. 292.

WaS uuter Fa u stp san d zu verstehen, ist nach dem einschlägigenbürgerlichen Rechte zu beurtheilen, der Art. bezieht sich auch auf die gemäsidem bürgerliche« Recht wirksam bestellten Pfänder, sobald nur die Voraus-setzungen (Kaufmannseigenschast der Parteien, Ursprung der Forderung ansbeiderseitigen Handelsgeschäften, schriftliche Pfandbcstelluug) vorhanden sind.Der Verkauf braucht nicht öffentlich, er kann anch z. B. an der Börse ge-schehen. OHG. v. 20. Juni 1874, Bd. 14 S. 23.