1, Titel. 2. Abschn. Allg, Bestimm, «b. Handelsgcsch. Art. 311,312. 261
erforderlichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn"") zuständigenHandelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör desSchuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der ver-pfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird."")
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufshat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu be-nachrichtigen ; unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatzeverpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis derAnzeige nicht erforderlich.
Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kauf-leuten fiir eine Forderung ans beiderseitigen Handelsgeschäften er-folgt, und schriftlich^") vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne ge-richtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf,wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfandöffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die ver-pfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben,den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder inErmangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugtenBeamten znm laufendeu Preise bewirken. Von der Vollziehung desVerkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, so-fort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zumSchadensersatze verpflichtet.
Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die denöffentlichen Pfaudanstalten, Kreditinstituten oder Banken durch Ge-setze, Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechtein Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nichtberührt.
Jngleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausge-
Der Gläubiger darf sich auch an den für den Schuldner zuständigenRichter wenden. OHG. v. 21. Juni 1876, Bd. 20 S. 178.
Das im Art. 310 vorgesehene Verfahren der Nachsuchimg, der Be-willigung und der Anordnung des Verkaufs gehört nicht zur streitigen,sondern zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Beschl. v. 20. Jan. 1894, Bd. 32S. 9g.
Die Annahme eines nur vom Pfandnehmer vollzogenen Pfand-scheines, in welchem dieser fiir den Fall verzögerter Einlösung die außerge-richtliche Versteigerung sich vorbehält, ersetzt die schriftliche Vereinbarung nicht.OHG. v. 1. Juni 1875, Bd. 18 S. 6.