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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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262 5. Handclsgesetzb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 313.

schlössen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändernunter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültiggeschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für dieBestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Be-stimmungen beobachtet werden.

Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forde-rungen/^) welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus denzwischen ihnen"") geschlosseneu beiderseitigen Handelsgeschäf-ten"^) zustehen, ein Zuriickbehaltungsrecht (Retentionsrecht) anallen beweglichen Sachen"") und Werthpapieren des Schuld-ners,"") welche mit dessen Willen"") auf Grund von Handelsgc-

"2) Forderung: Auch auf durch Giro erworbene Forderungenist Art. 313 anwendbar. RG. v. 17. März 1883, Bd. 9 S. 4S.

"") Zwischcn ihnen: Das Recht des Art. 313 ist nicht (ohne Mit-übertragung der Forderung) abtretbar. OHG. v. 7. Juni 1873, Bd. 10S. 162.

Einer dritten Person, welche einen selbstständigcn Anspruch aufHerausgabe eiuer Sache hat, darf nicht das Zuriickbehaltungsrecht wegenAnsprüche an den Eigenthümer der Sache entgegengesetzt werden. RG. v.26. Juni 1885, Bd. 14 S. 150.

"6) Beiderseitige Handelsgeschäfte: Auch die unter Kauf-leuten in der beiderseitigen Erwartung, daß ein Kaufvertrag darüberzwischen ihnen zn Stande kommen wurde, erfolgte Zusendung bezw. An-nahme und Abnahme von Waaren ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft, auswelchem dem Empfänger das kaufmännische Retentionsrecht erwächst. OHG. v. 4. Juni 1873, Bd. 10 S. 236.

Alle »Sachen: Bei thcilbaren Sachen darf das Retentionsrechtnur auf einen der Höhe der Forderung entsprechenden Theil ausgeübt werden.OHG. v. 17. Juui 1871, Bd. 2 S. 383.

Sachen: Papiere, welche nicht selbstständige Träger einer Obli-gation sind (vgl. Note 90 oben S. 257), sondern nur zum Beweise einerForderung dicucn, können nicht Gegenstand eines kaufmännischen Zurückbe-haltungsrechts im Sinne der Art. 313 bis 315 HGB. sein. RG. v. 3. Mai1892, Bd. 29 S. 297 (302). Geldsummen, d.h. Werthquantitätcu,welche in Geld ausgedrückt und zu leisten sind, lassen sich nur zur Kompen-sation, nicht zur kaufmännischen Retention benutzen. RG. v. 30. Jan. 1385,Bd. 12 S. 85 (90).

D es Schuldn ers: Dieser muß Eigenthümer der Gegenständesein (z. B. OLG. v. 7. Juni 1872, Bd. 6 S. 299). Dieses Eigenthum mußder Rctinent beweisen. RG. v. 12. Febr. 1881, Bd. 3 S. 153. Das Reten-tionsrecht steht also dem Gläubiger nicht zu wegen Sachen, welche ihm gehören,welche er aber dem Schuldner vertragsmäßig zn übergeben verpflichtet ist.QHG. v. 29. Nov. 1875, Bd. 19 S. 57.