1. Titel, 2. Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 314. 263
schäften'"") i"') in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselbennoch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelstKonnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist,darüber zu versiigen.
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltungder Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bet der Ueber-gabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenenVerpflichtung,"^^) einer bestimmten Weise mit den Gegen-ständen zu verfahren, widerstreiten würde.^°)
Mit dessen Willen: Dadurch ist das Retentionsrccht ansolchen Sachen des Schuldners ausgeschlossen, welche der Gläubiger eigen-mächtig an sich genommen hat oder welche ihm ohne Zustimmung desSchuldners von einem Dritten übergeben sind. OHG. v. 2. Febr. 1376,Bd. 19 S. 369 (372).
12») Uus Grund von Handelsgeschäftein Es genügt hier,daß ein einseitiges Handelsgeschäft vorliegt (während die Forderung aus einembeiderseitigen entsprungen sein muß). OHG. v. 28.Mai 1872,Bd.6S. 195.
i2') Die Sachen müssen in Veranlassung von Handelsgeschäften desSchuldners in den Besitz des Gläubigers gekommen sein, die Veranlassungihres Besitzes muß auf dem Handelsverkehr der Bcthciligten beruhen. OHG. v. 2. Febr. 1876, Bd. 19 S. 372.
Uebernommene Verpflichtung : Ein Kaufmann, der alsBevollmächtigter eines Kaufmanns für diesen Waaren von einem Fracht-führer entgegen nimmt, darf an diesen Waaren wegen einer ihm gegen denVollmachtgeber zustehenden kaufmännischen Forderung das Retentionsrcchtausüben, es sei denn die Entgegennahme auf Grund einer Dienstpflicht er-folgt. OHG. V. 29. Jan. 1875, Bd. 16 S.81.
125) Die Uebernahme der Verpflichtung liegt nicht schon in der Annahmeder mir mit derselben ofscrirtcu Guter, sondern es muß eine so bestimmte An-weisung ertheilt, bezw. Verpflichtung übernommen worden sein, in welcher,mit der Zurückhaltung Seitens des Gläubigers für seine Forderung an denSchuldner unvereinbaren, Weise mit dem Gegenstand verfahren werden solle,daß sich darin der erkennbare Wille ausspricht, es solle jedenfalls ein Reten-tionsrccht nicht begründet werden. OHG. v. 2. Febr. 1376, Bd. 19S. 369 (374).
""») In der Uebersendung zum Zwecke und mit dem Angebote, daß dieSendung als Erfüllung angenommen werden möge, liegt keine Vorschrift derRücksendung und in der Annahme verspäteter Sendung unter gleichzeitigerWeigerung sie als Erfüllung gelten zu lassen, nicht die Uebernahme der Ver-pflichtung der Rücksendung. (Dem Käufer ist an der wegen verspäteter Er-füllung zurückgewiesenen, aber aus Lager genommenen Waare ein Nctentions-recht zugesprochen.) RG. v. 4. Juni l390, Bd. 26 S. 58.
i") Der Frachtführer kann das Retentionsrccht wegen der an denVerkäufer aus früheren beiderseitigen Handelsgeschäften ihm zustehenden und