264 5. Handclsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 314,315.
Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichneteZurückbehaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraus-setzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen:
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs er-öffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlnngeneingestellt hat;"°)L) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlosvollstreckt oder Wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungs-verbindlichlcit die Vollstreckung des Pcrsonalarrcstcs erwirkt'") wor-den ist.
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oderdie Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mitden Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrecht nichtentgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Umständeerst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme derVerpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt gewordensind."°)'2°)
Art. 315. Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrechtnach den Artikeln 313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Aus-übung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Erist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert,'^)
fälligen Forderungen nicht ausüben, wenn das Eigenthum der zum Trans-port ttbergebencn Waaren sofort mit der Uebcrgabc au den Frachtführer vondem Verkäufer auf den Käufer nach ALR.I 11Z 128 übergegangen ist. RG.v. 7. April 1880, Bd. 2 S. 1.
Das Rctentiousrccht ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.RG. v. 26. Juni 1880, Bd. 2 S. 74.
x>er Art. geht nicht so weit, dem Gläubiger die Zuwiderhandlunggegen die vom Schuldner bei der Ucbergabc ertheilte Vorschrift schou bann zugestatten, wenn die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuld-ners mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist. RG.v. 19. Jan. 1881, Bd. 3 S. 113.'2') Vgl. oben S. 2 Anm. 8.
Bei einem erweislichen Rechtsgrundc zur Retention sind Lagergelduud die auf Erhaltung und Aufbewahrung des Rctentionsobjckts aufgewen-deten nothwendigen oder nützlichen Kosten ohne Unterschied, ob der Retinentdie Sache ausschließlich im Interesse des Gegners oder zugleich auch in seinemInteresse zurückbehalten hat, zu ersetzen. RG. v. 24. März 1880, Bd. 1S. 282.
"°) Bei Unsicherheit des Schuldners (unter den in Nr. 1, 2 Art. 314bezeichneten Umständen) hindert die Uebernahme derartiger Verpflichtungen