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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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265
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I.Titel. 3. Abschn. Abschließnng d. Handelsgeschäfte. Art. 316,317. 265

im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichtegegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen;er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern desSchuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegen-über der Konkursmasse des Schuldners.

Art. 31k. Die in den Artikeln 313 bis 316 dem Gläubigergegebenen Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besondersvereinbart haben.

Dritter Abschnitt.

Abschließung der Handelsgeschäfte.Art. ZI?.'-) zzei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit derVerträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nichtbedingt. ^°)

die Rctcution nicht, anch wenn die Uebcrgabe der Sache erst später erfolgt.RG. v. 30. Ja». 1884, Bd. 12 S. 85 (01).

>-«) Durch die Gewährung der Sicherheit erlischt das Retcntionsrcchtselbst (nicht bloß dieBefugniß, den Verkauf zu beantragen). OHG. V. 17. Juni1871, Bd. 2S. 383.

i-i) Weigert der Gläubiger die Zurückgabe der Gegenstände, trotz-dem ihm der Schuldner anderwcitc Sicherstellung rechtzeitig beschafft,so wird er schadcnscrsatzvflichtig. OHG. V.30. Okt. 1874, Bd. 15 S. 363.

i-2) Wenn der Kläger ohne Klageanstellung verkauft, wird erzwar scha-dcnscrsatzvflichtig, verwirkt abcr seincn Kornpcnsationsauspruch nicht. OHG. v.24.J»ni1879, Bd. 25 S. 224? RG. v. 24. März 1880, Bd. 1 S. 282.

') Der Artikel beschränkt sich nicht auf die Willenscrkärungcn, ausdenen unmittelbar ein Vertrag hervorgeht, sondern er erstreckt sich aufdie Willcnsakte, die nur eine nothwendige Voraussetzung für die Rechtsver-bindlichkeit des Vertrags als ein Handelsgeschäft bilden, z. B. Vollmachtenzum Abschluß von Handelsgeschäften, Ertheilung ehemännlichcr Genehmigung;letztere bedarf daher keiner Form, auch nicht der ausdrücklichen Erklärung(vgl. Art. 7). OHG. v. 7. März 1871, Bd. 2 S. 97.

2) Der erste Titel des 4. Buchs handelt von den Handelsgeschäftenim allgemeinen; er tritt in Geltung, wo immer ein Handelsgeschäftin Frage steht, mag solches von (einer Handilssrau oder einem andern)Kausmanue oder von einem Nichtkausmannc eingegangen sein. Insbeson-dere gilt dieS auch von dem Art. 317, welcher über den Abschluß von Handels-geschäfte» Bestimmungen trifft. RG. v. 3. Nov. 1885, Bd. 15 S. 20 (24).

-) Vgl. Anm. 11 zu Art. 6.

Auch das nur einseitige Handelsgeschäft bedarf aus keiner Seite derSchriftform oder sonstiger Förmlichkeit. OHG. v. 23. Jan. 1871, Bd. 5 S. 10.

°) Mündlichkcit genügt also bei VollmachtSanfträgcn zum Abschluß