266 5. Handelsgesetzb. 4, Buch. V. d, Handelsgeschäften. Art. 318.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als siein diesem Gesetzbuche enthalten sind.")
Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Ab-schließung eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abge-geben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nichtlänger gebunden ist. ">—")
von Geschäften, welche auf Seiten eines der Kontrahenten, gleichviel ob desMachtgebcrs oder des Dritten, mit welchem zu kontrahiren der Auftrag er-mächtigt, Handelsgeschäfte sind (OHG. v. 10. Nov. 1874, Bd. IS S. 257);auch dann, wenn die vom Nichtkaufmann ertheilte Berkaussvollmacht nichtzum Abschlüsse des Verkaufs als Handelsgeschäfts ermächtigt, ist der Bevoll-mächtigte zu einem derartigen Verkaufe befugt. OHG. v. 5. Jan. 187S,Bd. IS S. 330.
°) Art. 317 gilt mich für den Schiedsvertrag in Bezug auf Streitig-keiten aus einem Handelsgeschäft, wenn er integrirendcr Theil des Ver-trages über das Sandclsgeschäft ist. OHG. v. IS. Jan. 1878, Bd. 23S. 259.
^) Es bedürfen also keiner Form: Verträge über Versicherunggegen Prämie, OHG. v. 23. Jan. 1872, Bd. 5 S. 10, vgl. Art. 61pr. Einf.Ges.; Vorbehalte bei Zahlungen (ZZ161. 162 Allg.Land-Recht I 16 sind für Handelsgeschäfte aufgehoben), OHG. v. 17. Febr. 1872,Bd. 5 S. 151; Erlasse und Berz ichte (Z 381 ALR.I 16 ist für Han-delsgeschäfte aufgehoben), OHG. v. 8. April 1875, Bd. 16 S. 351) Ses-sionen, OHG. v. 6. Nov. 1874, Bd. 15 S. 141 (145);Bü rgsch asten,RG. v. 12. Dez. 1879, Bd. 1 S. 24, vgl. oben Art. 281 Anm. 3 S. 241,auch wenn nur derjenige Kaufmann ist, dem die Bürgschaft geleistet wird. Da-gegen betreffs Verpfändungen Art. 309 Note 104.
°) Haben die Kontrahenten verabredet, den Vertrag schriftlich znschließen, so greift die Vermuthung des preußischen Rechts (Z 117 ALR.I 5)nicht Platz, daß die Gültigkeit von der schriftliche» Abfassung abhängig sein solle,vielmehr ist der Wille der Kontrahenten zn erforschen, ob sie die Gültigkeitvon der schriftlichen Abfassung haben bedingen wollen. OHG. v. 14. Sept.1872, Bd. 7 S. 93.
°)Z. B. in Art. 310 und 311.
") Auch unter Kauflenten genügt bloßes Stillschweigen dessen, dem einAnerbieten oder ein Antrag gestellt wird, nicht, vielmehr ist Erklärung aus-drückliche oder stillschweigende, der Annahme unerläßlich zur Entstehung eincSVertrages. OHG. v. 29. Okt. 1870, Bd. 1 S. 77 (80).
") Wenn ein Theil durch einen Stellvertreter handelt, so gilt die ver-tretene Person als gegenwärtig. OHG. v. 18. Jan. 1873, Bd. 8 S. 396.
") Es kann durch Uebereinkunft eine Frist für die Annahme der Offerteoffen gehalten werden, binnen welcher der Antragende sich an die Offertebindet. Ebenda.