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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
271
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1, Titel. 4. Abschn. Erfüllung d. Handelsgeschäfte. Art. 328331. 271

der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Fristauf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden daruntervolle acht oder vierzehn Tage verstanden;L) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrereMonate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertelJahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oderdes letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahldem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag indem letzten Monate, so sällt die Erfüllung auf den letzten Tagdieses Monats.

Der Ausdruckhalber Monat" wird einem Zeitraum vonfünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllungauf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monatgestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zuberechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage desVertragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Er-eignisse bestimmt worden ist.

Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonn-tag oder allgemeinen °") Feiertag, so gilt der nächste Werktag alsder Tag der Erfüllung.

Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeit-raums geschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen.

Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oderallgemeinen Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehendenWerktage erfüllt werden.^)

Art. 331.2°) Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art.328 bis 330), soweit sie die Liquidationslermine der Börsengeschäftebetreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten.

Ein jüdischer Feiertag ist kein allgemeiner, gleichgültig ist dabei, obbeide Parteien Juden sind. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409.

°2) Nach preußischem und sächsischem Recht muß der Verpflichtete demBerechtigten anzeigen, an welchem Tage er liefern wolle, dann erst ist derEmpfänger verpflichtet, sich am Ersiillnngsorte einzusinken und sich zum Em-pfange bereit zn halten. OHG. v. 26. Juni 1872, Bd. 6 S. 361.

Dieser Art. bezweckt nur, Abweichungen von den positiven Vor-schriften der Art. 328330 durch Börsenordnungen zuzulassen; bei Aus-legung kontraktlicher Zeitbestimmungen gilt Art. 278. OHG.V.9.Jan.1872, Bd. 4 S. 3S3.