270 5. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. b. Handelsgeschäften. Art. 326—328.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungs-ort des Schuldners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes")oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. ^)
Art. 32k. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlich-keit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zujeder Zeit gefordert und geleistet werden,^) sofern nicht nach denUmständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzu-nehmen ist.
Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oderden Herbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet derHandelsgebranch deS Ortes der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines MonatS gestellt worden,so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung.
Art. 328.«>) Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mitdem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrageserfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, aus den letzten Tagder Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem
geben ist, ohne daß er sich hiervon durch den bloßen Beweis befreien könnte,das Geld seincmHandclsgehülscn übergeben und bei der Auswahl und Über-wachung die erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben. RG. v. 12. Dez.1888, Bd. 23 S. 96 (10S).
°') Der Gerichtsstand des Art.325 ist durch §29 CPO. nicht wesent-lich beseitigt. RG. v. 27. Okt. 1880, Bd. 2 S.121. Der Z29 CPO. lautet:„Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstchens eines Ver-trags, auf Erfüllung oder Aushebung eines solche», sowie auf Entschädigungwegen Nichterfüllung oder «icht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Ortszuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist."
Ueber den Gerichtsstand bei Klagen des Verkäufers auf Abnahme vgl.Art 346 Anm.
°2) Für Klagen aus Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises wegennachträglich hervorgctretencr Mängel der übersendeten Waare trifft Z 29CPO. nicht zu. RG. v. 16. Dez. 18S0, Bd. 27 S. 393.
2°) Wenn zwischen demjenigen, welcher eine Zahlung zu beanspruchenund demjenigen, der sie zu leisten hat, der Zahlungstermin nicht in unzwei-deutiger Weise festgesetzt worden ist, so können Rechtswirkungcn zufolge deran dem thatsächlich eingetretenen Fälligkeitstermin unterbliebenen Leistungnur geltend gemacht werden, wenn die Zahlung zum Fälligkeitstermine ge-fordert worden ist. RG. v. 14. Nov. 1891, Bd. 28 S. 327.
°°) Der Artikel findet auf Berechnung landesgesetzlicher Fristen keineAnwendung. OHG. v. 20. März 1878, Bd. 24 S. S0.