I.Titel, 4. Abschn. Erfüllung d, Handelsgeschäfte. Art, 324, 325. Z6S
Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte.
Art. 324, Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an demOrte") geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach derNatur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort derErfüllung anzusehen ist.°°)
Fehlt es an diesen Boraussetzungen, so hat der Verpflichtetean dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertrags-abschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelungseinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache über-geben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mitWissen der Kontrahenten an einem andern Orte befand, so geschiehtdie Uebergabe an diesem Orte.
Art. 325, Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlungvon indossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist derSchuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrageoder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontra-henten hervorgeht, aus seine Gefahr und Kosten die Zahlung demGläubiger an dem Ort zu übermachen, an welchem der letztere zurZeit der Entstehung der Fordernng seine Handelsniederlassung oderin deren Ermangelung seinen Wohnort hattet)
tragsofferten, Waarcnbestellungen im allgemeinen und auch in Bezug aufAufträge ist cr nur dahin zn verstehen, daß unter den gegebenen Voraus-setzungen das einfache Stillschweigen als Uebernahme des Auftrages gelte,keineswegs aber dahin, daß nach Ablehnung auf wiederholte Bitte nochmalsAblehnung erfolgen müsse. OHG. V.22. Febr. 1372, Bd. 5 S. 169.
Ueber den Ort der Erfüllung enthält das HGB. erschöpfende Vor- .schriften, es darf auf landesgesetzliche Bestimmungen nicht zurückgegangenwerden. RG. v. 26. Jan. 1881, Bd. 3 S. 117.
Wenn eine schwimmende Ladung verkaust wird, ist der Ort, anwelchem der Ladeschein ausgehändigt werden soll, Erfüllungsort, wenn dasSchiff von dem Verseudungsorte bereits abgegangen ist; ebenso wenn dieWaare verkauft wird, nachdem sie abgeladen, der Ladeschein ausgestellt, derSchiffer aber noch nicht abgefahren ist. NG. v. 7. Mai 1S84, Bd. 16S. 3.
Uebernimmt ein Bankier den Auftrag, Geld mit der Post zu über-senden, so übernimmt er damit die Verpflichtung, diese Ucbcrsendung z» be-wirken und ihn trifft in vollem Umfange die Beweislast, daß das Geld —sei es durch ihn selbst oder durch seine Leute — wirklich derPost über-