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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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268
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268 5. Handelsgcsetzb. 4. Buch. V.d. Handelsgeschäften. Art. 321323.

Art. 321.") Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertragzu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Er-klärung der Annahme behufs der Absenkung abgegeben ist, als derZeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.

Art. 322.") Eine Annahme unter Bedingungen oder Ein-schränkungen gilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einemneuen Antrage.")'«)^)

Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auf-trag gegeben wird, und dein Auftraggeber eine Geschäftsverbindungbesteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcherAufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern ver-pflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auf-trages gilt. °') ^)

Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mitdem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenständeauf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist,und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vorSchaden zu bewahren.

Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß dasGut tu einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten solange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vor-kehrung trifft. 2°)

") Siehe Anm. S. 267.

Hierher gehört auch Annahme eines Einkaufsauftrages unter In-anspruchnahme kürzerer Deckungsfrist, als die im Auftrag angegebene. OHG.v. 22. Okt. 1870, Bd. 1 S. 69 (73).

") Eine unbedingte, aber verspätete Annahmeerklärung kann als neueOfferte gelten. OHG. v. 27. Okt. 1874, Bd. 15 S. 43.

2°) Annahme eines bedingten einseitigen Angebots unter Ablehnung derBedingung führt nicht zum Vcrtragsschlusse. RG. v. 11. Nov. 1891, Bd. 28S. 320.

Es ist kciu Prinzip des Handelsrecht?, daß imHandelsvcrkehrStill-schwcigcn auf einen Antrag, eine Anfrage oder Anzeige schlechthin als Ge-nehmigung gelte; der Art. 323 ist nicht analag anzuwenden. OHG. v.29. Okt. 1870, Bd. 1 S. 77 (über Stillschweigen überhaupt vgl. Art. 279Anm. 95 und bei Anerbieten Art. 318 Anm. 10).

22) Der Art. 323 bezicht sich lediglich auf das Anerbieten eines Auf-trages, nicht auf den umgekehrten Fall, daß der Beauftragte dem Auftrag-geber das Anerbieten eines anderen Geschäfts macht, in diesem Falle ist An-nahme nöthig. Ebenda.

2°) Art. 323 bezieht sich nur auf eigentlichen Auftrag, nicht auf: Ver-