2. Titel. Vom Kauf. Art. 337—342.
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(Der 2. Titel (Art. 337-359) ist, der besseren Uebersicht wegen, hier imZusammenhange, von Seite27S an dagegen mit Erläuterungen abgedruckt.)
Zweiter Titel.Uom K»«f.
Art. 337. Das Anerbieten znm Verkauf, welches erkennbarfür mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preis-listen, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder beiwelchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt be-zeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.
Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist aucheiu Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Liefe-rung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmtenPreis besteht.
Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter derin dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daßder Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigen werde.Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende.
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nichtgebunden. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käuferbis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebränchlichen Frist nichtgenehmigt.
In Ermangelung einer verabredeten oder vrtSgcbräuchlichenFrist kann der Verkäufer uach Ablauf einer den Umständen ange-messenen Zeit den Käufer zur Erklärung ausfordern ! er hört auf,gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nichtsofort erklärt.
Ist die auf. Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweckder Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Still-schweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Auf-forderung als Genehmigung.
Art. 340. Ein Kauf uach Probe oder Muster ist unbedingt,jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß dieWaare der Probe oder dem Muster gemäß sei.
Art. 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unterHinzufügung des Beweggrundes.
Art. 342. Hinsichtlich des Ories der Erfüllung der Verbindlich-Basch. «.Aufl. 1ö