274 S.Handelsgesetzb. 4, Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 342—344.
(Der 2. Titel (Art. 3Z7—359) ist, der besseren Uebersicht wegen, hier im
keiten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungendes Artikels 324 Absatz 1 zur Anwendung.
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestim-muugen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Ver-käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassungoder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedocheine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertrags-abschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Ortebefand, so geschieht die Uebergabe au diesem Orte.
Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, svsern nichtein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Ver-trag oder Handclsgcbrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt dieBestimmung des Artikels 325 auch in Bezug auf diese Zahlungzur Anwendung.
Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so langeder Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit derSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren.
Ist der Käufer mit der Empfanguahmc der Waare im Verzüge,so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten desKäufers in einem öfsentlichcn Lagerhause oder bei einem Drittenniederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung dieWaare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einenBörsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhungden Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder inErmangelung eines solchen durch einen zu Bersteigerungen befugtenBeamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Ver-derben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vor-gängigeu Androhung nicht.
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer denKäufer, soweit es lhnnlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unter-lassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Art. 3t4. Soll die Waare dem Käufer von einem anderenOrte übersendet werden, und hat der Käufer über die Art derUebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mitder Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmuug statt desKäufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen.