2, Titcl, Vom Kauf. Art. 345—347.
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Zusammenhang, von Seite 27S an dagegen mit Erläuterungen abgedruckt.)
durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführtwerden soll.
Art. 345. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oderFrachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmtePerson trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare be-troffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung überdie Art der Ueberscndung ertheilt, uud ist der Verkäufer ohnedringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für dendaraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare aufdem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn ergemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Trans-port geschieht, zu lieferu hat, so daß dieser Ort für ihu als derOrt der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlungvon Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgtfür sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport ge-schiebt, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen,daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufergetragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fallsein würde.
Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu em-pfangen, sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermange-lung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen ent-spricht (Art. 335).
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht einAnderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umständegeboten ist.
Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet,so hat der Käufer ohue Verzug nach der Ablieferung, soweit diesnach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waarezu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig odergesetzmäßig (Art. 335) crgiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeigezu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweites sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Uuter-
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