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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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276 5. HandelSgeschb. 4. Buch, V. d. Handelsgeschäften. Art, 348, 34S.

(Der 2. Titel (Art. 337Z5S) ist, der besseren Uebersicht Wege«, hier imsuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbarwaren.

Ergeben sich später solche Mangel, so muß die Anzeige ohneVerzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls dieWaare auch riicksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf aufBesicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sichum Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungs-mäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbarwaren.

Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orteübersendete Waare beanstandet, so ist er »erpflichtet, für die einst-weilige Aufbewahrung derselben zu sorgen.

Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängelergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellenlassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Fest-stellung zu verlange», wenn ihm der Käufer die Anzeige gemachthat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande.

Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligtendas Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter desOrts.

Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zuProtokoll zu erstatten.

Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Ver-züge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Be-stimmungen des Artikels 343 verkaufen lassen.

Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetz-mäßigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nichtgeltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechsMonaten seit der Ablieferung au den Käufer entdeckt worden ist.

Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren insechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer.

Die Einreden sind erloschen, wenn die im Artikel 347 vorge-schriebene sofortige Abfindung der Anzeige des Mangels nicht inner-halb sechs Monate nach der Ablieferung an den Käufer geschehenist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einredenbestehen.