2. Titel, Vom Kauf. Art, 350—354.
277
Zusammenhang, von Seite 279 an dagegen mit Erläuterungen abgedruckt )
An den besonderen Gesetzen oder Haudelsgebrnuchcn, durchwelche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist be-stimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längereFrist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 35V. Die Bestimmungen der Artikel 347 und 349 könnenvon dem Verkäufer im Falle eines Betruges nicht gellend gemachtwerden.
Art. 351. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondereAbrede ein Anderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kostender Uebergabe, insbesondere des Messens und Wttgeus; der Käuferdie Kosten der Abnahme.
Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waarezu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht)in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handels-gebrauch am Orte der Uebergabe eiu Anderes bestimmt ist. Obund in welcher Hohe das Taragewicht nach einem bestimmten An-sätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehenist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käuferszu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauch-bare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrageoder dem Haudelsgebrauche am Orte der Ucbergabe zu beurtheilen.
Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsen-preis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter derlaufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Erfüllungoder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach dendafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Er-mangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Un-richtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich ansder Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung ge-schlossenen Kaufverträge ergiebt.
Art. 354. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kauf-preises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hatder Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages undSchadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob erstatt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungendes Artikels 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadens--