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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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278 5, Handclsgeschb. 4. Buch. V, d. HandclsgeMften, Art.3S53S7.

ersah fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich alsob derselbe nicht geschlossen wäre.

Art. 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waareim Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllungnebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ober statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordernoder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nichtgeschlossen wäre.

Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungender vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß er diesdem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Naturdes Geschäfts dies zuläßt, uoch eine den Umständen angemessene Fristzur Nachholung des Versäumten gewähren.

Art. 357. Ist bedungen, dasz die Waare genau zu einer fest-bestimmten Zeit oder binnen einer sestbestimmten Frist geliefertwerden soll, so kommt der Artikel 356 nicht zur Anwendung. DerKäufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäßArtikel 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Esmuß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, diesunverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderenKontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kauu er später nichtauf der Erfüllung bestehen.

Will der Verkäufer statt der Erfülluug für Rechnung dessäumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einenMarkt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ab-lauf der Zeit oder der Frist voruehmen. Ein späterer Verlaus giltnicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängigeAndrohung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auchin diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumtanzuzeigen.

Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegenNichterfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt-oder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leisten-den Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise unddem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschul-deten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweis-lich höheren Schaden geltend zu machen.