S.Titel. Vom Kauf. Art. 353, 359.
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Art. 358. In den Fällen des Artikels 367 ist jeder Kon-trahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessenKosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststelle» zu lassen
Art. 339. Wenn in den Fällen der Artikel 35t, 355 und357 sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur deS Ver-trages, aus der Absicht der Kontrahenten oder ans der Beschaffen-heit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung desVertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen deseinen Kontraheuten von dem Vertrage nur iu Betreff des von demanderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen.
Zweiter Titel.N»n« Kauf."—°')
Art. 337 Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbarfür mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preis-
Zu Anmkgn. 37—52:
Abnahme, Klage auf Nr. 43, 4t Originalverpackung Nr. 4g
Annahme unbestellter Säcke ,, 4«
Waaren ,, 45 ungccrntctc Früchte „ 51
Begriff des Kaufs ,, 38 „ungefähr" „ 41
„circa" „ 41 Unmöglichkeit der Erfüllung „ SV
Eiscnhandcl „ 42 Vcrfprcchnngcn des Berkäuicrs „ 40
Emballage „ 47 Vorausbezahlung „ SS
Lieferung „ 39, 54 BoranSschmig eines Kaufs „ 38
Manlo, Beweis des M. „ 4« Waare, Begriff „ 37
Die Art. 337 bis 359 betreffen nur von Natur körperliche undsolche nnkörpcrliche Gegenstände, insbesondre Fordcrungsrcchtc, welche nachgesetzlichen Vorschriften oder unter dem Schutze der Gesetze getroffenen Ein-richtungen mittels der Verbricfung eine sinnliche siir den Verkauf gleichSachen geeignete Form und Verkörperung gesunden haben (eine preußischeHypothek fällt nicht hierunter). RG. v. 17. Mai 1890, Bd. 26 S. 43.
2°) Ueber die Voraussetzungen eines Kaufgeschäfts enthält das HGB.keine Bestimmungen und es kommt nach Art. 1 das allgemeine bürgerlicheRecht znr Anwendung. OHG. v. 12. Mai 1871, Bd. 2 S. 288.
2") DaS HGB. hat den Begriff des „Kaufes" nicht bestimmt, sondernsich darauf beschränkt, betreffs der Verträge über Lieferung vertretbarerSachen die durchgreifende, alle landesrcchtlichcn Besonderheiten beseitigendeVorschrift zn geben, daS sie nach den Bestimmungen über den Kauf zu beur-theilen seien, im Nebrigen aber die Beantwortung der Frage, was Kauf sei,dem bürgerlichen Rechte (Art. 1 HGB.), also dem bezüglich maßgebendenLandesrechte überlassen. NG. v. 10. Febr. 1S80, Bd. 1 S. 56.
Vgl. für Preußen AM. I 11 HZ 1, 12 ff.
^) Der Grundsatz! der Verkäufer darf «icht leichtfertig etwas Per-