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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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280 5. Handclsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 337.

listen, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht oder bei

sprechen, was er selbst nicht weiß, mich (als in der Natur der Sache be-gründet) bei Anwendung der Art. 282, 283 HGB. auf daS RcchtSverhältnißder Kontrahenten eines Handelskaufes als im Sinne der Bestimmungen desHGB. gewollt gelten. NG. v. 31. Dez. 1888, Bd. 20 S. 88 (»2).

") Ungefähr 1000 Stück ist eine genügende Bezeichnung des Kauf-objekts! ^ heißt dies, eine uubedeuteude Abweichung von der Zahl 1000 istgestaltet, die Grenze der zulässigen Mehr- oder Miudcrfordcrung wird vomRichter eventuell mit Hülfe Sachverständiger ermittelt. OHG. v. IS. Okt.1870, Bd. 1 S. 57, ebenso wenncirca" als eine Anzahl behandelt wird.OHG. v. 8. März 1873, Bd. 9 S. 120; dagegen ist die Bezeichnungmeh r ere Ta u sc n d D u tz c n d" keine genügende Bestimmnnq des Kauf-gcgenstandes. OHG. v. 24. Sept. 1873,'Bd. 11 S. 1.

Die Verabredung im Eisenhandcl, eine bestimmte Quantität Eisenzu einem festgestellten Grundpreise in »aber vom Besteller nach einer Preis-skala zn aualifizircuden Dimensionen zn liefern, ist ein perfektes Kaufgeschäft.OHG. v. 10. Dez. 1874, Bd. 16 S. 204.

^) Schließt die Säumniß des znr Specifikation aufgeforderten Käufersfür den Verkäufer die Möglichkeit der Rcaloblatiou aus und läßt nnr dieMöglichkeit einer wörtlichen Bcrciterklärung zur Lieferung nach Spezifikationbestehen, so genügt eine solche Bcrbaloblation in Verbindung mit dem Leistungs-vermögen, nm den Käufer in Empfangsvcrzug zn setzen und kann aufZahlung des Mindestpreises geklagt werden. RG. v. 27. Mai 1892, Bd.30 S. 97 (103).

") Verkauf eines Ballens Wollgarn mit der Bestimmung, daß derKäufer die Garnsorte zu bestimmen habe, ist zulässig; es darf aber nnr ansZahlung des Kaufpreises, nicht auf Vornahme der Spezifikation und Ab-nahme der Waare geklagt werden. RG. v. 24. Nov. 188ö, Bd. 14 S. 243.

^) Es besteht weder ein Gesetz, noch ein allgemeiner Handclsgcbrauch,kraft welcher der Empfänger unbestellter Waare nutcr dem Nechtsnachtheilder Geuehnngnng znr ungesäumten Ablehnung schlechthin verpflichtet wäre.OHG. v. IS. Juni 1871, Bd. 3 S. 43; vorbehaltlose Annahme einer fak-turirten Waare ist keine Annahme der in der Zusendung der Waare liegendenOfferte zum Kauf, uur in Verbindung mit andern hinzukommenden Umständen,nicht fürsich allein, kann das Schweigen ans die Zusendung unbestellter Waarennd das Liegenlassen solcher als stillschweigende Annahme der gemachten Offertegedeutet werden. OHG. v. 15. Febr. 1875, Bd. 16 S. 131.

Wenn der Käufer die unter Beifügung einer Faktura gelieferteWaare unbeanstandet angenommen und verbraucht hat, so muß nicht, wiesonst, der Verkäufer beweisen, daß er vollständig geliefert, sondern etwaigesManko muß der Käufer beweisen. OHG. v. 5. Dez. 1874, Bd. 15S- 302 (304).

°") Die bei der Uebcrsendnng der Waare gemachte Mittheilung, daß dieEmballage binnen bestimmter Frist zurückgesendet oder bezahlt werdenmüsse, enthält eine Offerte, daß in erster Linie das Behalten zum angegebenen

<Auf Seilk 273-27g ist der 2. Titel im Zusammenhang abgedruckt.)