282 S, Handelsgesetz^ 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 339.
Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe*) ist unterder in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen,das; der Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigenwerde."—'") Bedingung ist im Zweifel°°) eine aufschiebende.
gefertigt, ist eine nicht vertretbare Sache. OSG. v. 12. Mai 1871, Bd. 2S. 288.
°6) Bestimmungen der Landesrechte, welche den Licfcrungskauf andersbehandeln als den Kauf übcrhanpt, sind für handclSgcschäftliche Licferungs-käufe nicht anwendbar. OHG, v. 2. Jnni 1874, Bd. 13 S. 419.
°°) Ein Bertrag über Lieferung einer Ziegelpresse ist nichtnach Art.338zu beurtheilen. RG. v. 10. März 1888, Bd. 21 S. 20S.
Diffcrenzgcschäfte.
b') Wenn beim Vertragsabschlüsse die Absicht der Kontrahenten z u mAusdruck gebracht wird, also verabredet ist, das; die bedungenen Papierenicht geliefert, sondern n n r die Differenz vergütet werden solle, so liegtkein Liescrungsvertrag, sondern ein reines Diffcrenzgeschäft vor, welcheszu den GlückSverträgen gehört (nicht aber schon dann, wenn blos! dieseAbsicht bei den Kontrahenten obwaltete). OSG. v. 4. Juni 1872, Bd. öS. 224.
°^) Ein Diffcrenzgeschäft ist dann vorhanden, wenn nicht durch die„Intention" der Parteien, sondern durch deren übereinstimmendeWillenserklärung, durch deren c rkennbare Ve rcinb arn ng be-stimmt ist, daß das Recht des gewinnenden Theils, wie die Verpflichtung desverlierenden, sich auf Leistung einer Geldsumme beschränken solle, welche derDifferenz zwischen dem stipulirtcn Preise nnd dem Börsenpreise des Stichtagesentspricht; die Absicht, das Geschäft durch bloße Anzahlung der Differenz znrcgnlircn, ist unerheblich, sofern nicht vertragsmäßig das Recht auf Lieferungausgeschlossen ist. OHG. v. 21. Nov. 1374, Bd. 15 S. 273 (230)) v.23. März 1875, Bd. 17 S. 41.
°") Ist ein Zeitkauf über Geldpapierc geschlossen worden und werden vordem Liefcrnngstage Papiere derselben Art für denselben Termin vom Käuferdem Verkäufer verkauft, so ist dieser spätere Verkauf als Rückkauf aufzufassen,nämlich als eineRcgulirung des ersten Kanfs dergestalt, daß die gekauften undzurückvcrkauftcn Papiere beiderseits als durch Kompensation geliefert geltenund die aus dem ersten Kanfe zn zahlende Differenz durch den Preis von Kaufund Rückkauf festgestellt ist; ein solcher Rückkauf ist ungeeignet, einen ursprüng-lich reellen Kans nachträglich in ein reines Differcuzgeschäft zu verwandeln.OHG. v. 23. März 1875, Bd. 17 S. 41 (43).
°") Der Klage ans einem anerkannten Kontolnrrcntsaldo steht der Ein-wand, daß es sich nm einen Differenzsaldo handle, nach gemeinem Recht ent-gegen. RG. v. 19. März 1889, Bd. 23 S. 138.
°') Durch Bestellung eine? Depots wird ein reines Differenzgeschäftnicht wirksam. NW. v. 19. Nov. 1892, Bd. 30 S. 214.
") Im ALR. unter §Z 333 ff. I 11 behandelt.
Ein Kauf a u f Probe liegt nnr dann vor, wenn einzig nnd allein