L.Titel. Vom Kauf. Art. 339, 340.
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Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf uichtgebunden. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn derKäufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlicheuFrist nicht genehmigt. °°)
In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichenFrist kaun der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen ange-messenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er hört auf,gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nichtsofort erklärt.
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweckder Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Still-schweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Auf-forderung als Genehmigung.
Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt,
vom Willen des Käufers das Bestehen des Kaufs abhängig gemacht ist, alfonamentlich dann nicht, wenn der Käufer verpflichtet ist, zu prüfen und «achdem Ergebniß dcrPriifung die Gcuchmiguiig odcrNichtgenchmigung auSzn-sprcchem OHG. v. 20. Sept. 1874, Bd. 14 S. 204.
Wenn der Beklagte nur einen Kauf auf Besicht einräumt, so hatKläger dagegen z» beweisen, daß ei» reines Kaufgeschäft abgeschlossen sei.OHG. v. 4. Nov. 1871, Bd. 4 S. 127.
Ueber die Beweislast bei bedingtem (theilwcisem) Zugeständnis! be-stimmt der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches in
Z 196: Wer Rechte aus einem Rechtsgeschäfte geltend macht, hat znbeweisen, baß dasselbe in der von ihm behaupteten Weise zu Stande gekommenist, auch wenn der Gegner die Errichtung zugesteht, jedoch behauptet, daß daSRechtsgeschäft in anderer Weise, insbesondere unter Beifügung einer auf-schiebende» odcrauflösendcn Bedingung oder unter Beifügung eines Anfangs-iermines oder Endtcrmines errichtet worden sei.
°°) Es kann also auch daS Geschäft mit auflösender Bedingung geschlossenwerden, daß der Verkäufer von dem Kaufe wieder abgehen dürfe; wenn derKäufer den Abschluß des Geschäfts mir unter der aufschiebenden Bedingungzusteht, muß Verkäufer deu Nachweis des ohne Bedingung zn Stande ge-kommenen Geschäfts darthuu (vgl. Note 03); wen» dagegen Käufer behauptet,daß eine Resolutivbcdiugung geschlossen worden, muß der Käufer die Be-dingung beweisen. OHG. v. 22. Juni 1872, Bd. 7 S. 38.
°°) Ob bei dem Kaufe ans Probe die Kosten, welche der Käufer auf Em-pfang und Aufbewahrung der Waare verwendet hat, bei dem Nichtcintriitder Bedingung von dem Verkäufer zu ersetze» sind, richtet sich nach der Absichtder Kontrahenten bei Eingehung des Vertrages. OSG. v. 19. Dez. 1877,Bd. 24 S. 48.