284 5, Handclsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 340.
jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß dieWaare der Probe oder dem Muster gemnsz sei.
°') Kauf n a ch Probe ist nur dcum, dann aber auch stets, anzunehmen,wenn der Handel auf Grundlage der Probe abgeschlossen worden, mit andernWorten, wenn der Inhalt des Vertrages die Lieferung einer der Probe ent-sprechenden Waare bildet; dieser Wille kann in jeder beliebigen Weise aus-gedrückt werden, ausdrückliche Verabredung, daß die zu liefernde Waare ge-nau der Probe entsprechen müsse, ist nicht nöthig, ebenso wenig Auslieferungeiner Probe. OHG. v. IS. März 1875, Bd. 16 S. 317.
°°) Auch bei dem Zianfc nach Probe können außer der Probemäßig-leit noch andere Eigenschaften der Waare bedungen werden. RG. v. 17. Okt.1890, Bd. 27 S. 19.
Aus der bloßen Vorzeigung der Probe an sich darf nicht auf denAbschluß eines Kanfvcrtrages unter der Voraussetzung der Probemaßigkcitgeschlossen werden. OHG. Bd. 16 S. 317.
ES kann betreffs einzelner Eigenschaften (z. B. der Farbe) einewörtliche Angabe gemacht, wegen anderer aus die Probe verwiesen werden.OHG. v. 23. Sept. 1874, Bd. 14 S. 287 (290).
") Kauf unter Bezugnahme auf eine der «och uufcrtigeu, inner« Ver-änderungen noch unterworfenen Waare entnommenen Probe (jnnger Wein —fertiger Wein) als den Qualitätsmaßstab für die zukünftige Waare ist nichtein Kauf nach Probe; denn der Kauf gilt nach Billigung der gesandten Probeals vorbehaltlos geschlossen »nd der Käufer darf mir wegen ckolus nachträg-lich zurücktreten, wenn er nachweist, es habe Vertreter vorsätzlich eine „ge-schmeichelte" Ansfallsvrobe übersendet. OHG. v. 9. Jnni 1876, Bd. 20S. 329.
") Läßt sich eine der Probe absolut entsprechende Waare nicht her-stellen und ist allgemein im Handel eine relative Uebereinstimmung für dieProbcmnßigkcit der Waare entscheidend, so gilt dies beim Mangel andererVerabredung für jeden zumal im Großhandel geschlossenen Kauf ; Sache desKäufers bleibt es, sich darüber zu orientieren. 'RG. V.S.Jan. 1887, Bd.20S. 32.
") Ist der Käufer Sachverständiger, und weiß er als solcher, daß eingewisser Mangel an der in Rede stehenden Waare hänfig vorkommt, aber ander Probe gewöhnlich nicht oder doch nur schwer zu entdecken ist, so erfordertdie gewöhnliche Sorgfalt, daß er das Nichtvorhandenscin dieses Mangelsansdrücklich ftipulirt. Thut er das uicht, so wird der Verkäufer zu der An-nahme berechtigt sein, daß der Käufer entweder die betreffende Eigenschaftnicht als Mangel ansieht, oder daß er sich vom Nichtvorhandenscin desselbenin der Probe überzeugt zn haben glaubt. NG. v. S. Nov. 1887, Bd. 20S. 37.
^) Der Verkäufer muß die Probemäßigkeit der Waare beweisen (festePraxis des ROHG., OHG. z. B. v. 19. Nov. 1873, Bd. 11 S. 367); auchwenn der Käufer, der im Voraus bezahlt hat, das Geld zurückverlangt; essei denn, daß dieser die Waare ausdrücklich angenommen hat (OHG. v.