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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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2, Titel. Vom Kauf. Art. 341, 342.

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Art. 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unterHinzufiigung deS Beweggrundes.

Art. 342. Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbind-lichkeiten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungendes Artikels 324 Absatz 1 zur Anwendung. ^-°°)

22. Dez. 1371, Bd. 2 S. 336 (341), auch wenn der Käufer die Annahme wegenProbewidrigkcit abgelehnt hat und Schadensersatz wegen NichtcrMung sor-tiert. OHG. v. 1. Sept. 1373, Bd. 11 S. 21.

^) Wer aus einem Kaufe nach Probe, wenigstens wenn es sich um dc»Verkaufeiner speoisZ handelt, ein Recht ableitet, deu trifft die Bcweislast, daßnach Probe verkauft worden. OHG. v. 29. Juni 1871, Bd. 2 S. 413 (420).

'°) Wenn der Verkäufer die Identität der vom Käufer zur Dispositiongestellten, von diesem vorgelegten Waare und der vom Käufer vorgelegte»Probe Schreitet, muß er die Nichtideutität beweisen. OSG. v. 21. Juui1872, Bd. 6 S. 337.

") Der Kontrahent, welcher als Inhaber der massgebenden Probe die-selbe vor der Erledigung der Frage nach der Probemäßigkeit der geliefertenWaare absichtlich oder fahrlässig abhanden kommen läßt, bürdet sich die Bc-weislast auf, falls dieselbe im Ucbrigcu ihm nicht obgelegen haben würde.OHG. v. 31. Jau. 1873, Bd. 9 S. 27.

'°) Der Käufer, welcher die ihm übergebenc Probe nicht aufbewahrthat, hat nur dann die Beweislast beim Streit über die Probemäßigkcit dergelieferten Waare zu tragen, wenn er dem Verkäufer gegenüber verpflichtetgewesen ist, die Probe aufzubewahren. Zur Begründung einer solchen Ver-pflichtung bedarf es aber einer entsprechende» ausdrückliche» oder still-schweigende» Vereinbarung der Parteien. NG. v. 4. Jan. 1834,Bd. 11 S. 36.

'°) Derjenige, welcher seinem an sich beweispflichtige» Gegner die Be-weisführung schuldhaftcrweise unmöglich macht, darf sich nicht durch Be-rufung .auf die den Gegner treffende Beweislast vertheidigen; vielmehr giltihm gegenüber die betreffende gegnerische Behauptung als wahr, falls es ihmnicht gelingt klar zn legen, daß dieselbe »»richtig sei. RG. v. 19. Nov. 1837,Bd. 20 S. 5.

°°) Auch beim Kauf nach Probe findet die Bestimmung des Art. 347über Untcrsuchuugs- und Anzeigepflicht Anwendung. OHG. v. 23. Sept.1374, Bd. 14 S. 287 (289). Vgl. Anm. 75 zn Art. 347.

2') Ist ini Vertrage eine E rkläru « gsfrist festgesetzt, so gilt, wennauch deren Anfang nicht nach dem Kalender oder »ach dem Eintreffen einesin Attschimg der Zeit gewissen Ereignisses fest bestimmt ist, nach Ablauf derFrist das Stillschweigen als Genehmigung, auch wenn keine Aufforderungvorangegangc» ist. OHG. v. 9. Mai 1875, Bd. 25 S. 113.

°2) Als Erfüllungsort für den Käufer eines nicht Zug um Zug beider Nebergabe der Waare zu zahlenden Kaufpreises kann, da in dieser Be-ziehung Art. 342 eine entscheidende Vorschrift nicht enthält nach den allge-