Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
286
Einzelbild herunterladen
 

286 5. Handclsgesetzb. 4, Buch, V, d. Handelsgeschäften. Art»342,343.

Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Be-stimmungen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo derVerkaufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsnieder-lassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wennjedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit desVertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderenOrte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte., Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sosern nichtein Anderes dnrch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Ver-trag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt dieBestimmung des Artikels 325 auch in Bezug auf diese Zahlungzur Anwendung.

Art. 3t3> Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lauge

meinen Bestimmungen des Art. 342 nur derjenige Ort angesehen werden,an welchem er zur Zeit des Vertragsschlusscs seine Handelsniederlassunghatte, worin durch die fttr Geldzahlungen in Art. 325 Abs. 1 HGB. ge-gebene Vorschrift angesichts der in Abs. 2 daselbst enthaltenen weiteren Be-stimmung nichts geändert wird. RG.V. 18,Jan,18g3, Bd. 30 S. 411 (414).

^) Hat der Käufer im Boraus (nach Eingang der Faktura) bezahlt, sokann er mit der Behauptung, daß die Waare nicht vertragsmäßig sei, dasKaufgcld zurückverlaugcu und nicht er hat dann die Nichtvcrtragsmäßigkcit,sondern der Verkäufer hat die Vcrtragsmäßigkcit zn beweisen (der Käuferkann dann aufs Neue Lieferung gegen Zahlung Zug um Zug verlangen)OHG, z. B. v. 18. Okt. 1872, Bd. 7 S. 231.

^) Wenn der Käufer, der im Borans bezahlt hat, Wege« unvollständigerLieferung einen Theil zurückverlangt, muß der Verkäufer die Vollständigkeitder Lieferung beweise». OHG. v. 14. Okt. 1874, Bd. 11 S. 185.

^) Wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigert, weil derVerkttnfcr nicht vertragsmäßig geliefert habe, maß Verkäufer die Erfüllungseiner Bcrtragspflicht beweise». OHG.v. 10.Mai 1873, Bd,9S.325(328).

6") Ueber dc» Gcrichtssiand bei Klagen des Käufers auf Rückerstattungdes Kaufpreises wegen nachträglich hervorgcireicncr Mängel der übersende-ten Waaren siehe oben Anm. 28 zu Art. 325.

^) Nachuah m e. Wenn der Verkäufer die Waare unter Erhebnngvon Nachnahme absendet, braucht Käufer die Nachnahme nicht im Vorauszu bezahlen und kauu Annahme der Waare verweigern, ohne in Verzug zukommen. OHG. v. 25. April 1874, Bd. 13 S. 187.

°°) Eine bewilligte Zahlungsfrist beginnt nach allgemeiner Uebung nütder Absendniig der Waare. OHG. v. 17. Mai 1872, Bd. 6 S. 165.

6°) Die Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises beginnt nach dem ALR.Z 109 I 11 mit dem Empfange der Waare. NG. v> 18. Febr . 1880, Bd. 2S. 201; vgl. Art. 288.