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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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2. Titel. Vom Kauf. Art. 345, 346.

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dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für dendaraus entstandenen Schaden verantwortlich.

Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare anfdem Transport""^) betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenner gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin derTransport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn alsder Ort der Erfüllung gilt. Daraus, das; der Verkäufer dieZahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommenhat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin derTransport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllunggilt.-»)") '

Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen,daß die Gefahr schou seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufergetragen wird, sofern dies nach dem bürge»liehen Recht der Fallsein würde.'-)

Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu em-pfangen, '^) so fern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermange-

^) Der Frachtvertrag hat nicht schon milder A nkunft der Waaream Bestimmungsorte seinen Abschluß erreicht, sondern dies erst dauu, weuuder Frachtführer die Waare abgeliefert, d. h. durch eine ausdruckliche oderstillschweigende Erklärung dem Dcstinatär gegenüber seine Verfügung aufge-geben und dadurch die Ccudung zur Annahme durch denselben bereit gestellthat. RG. v. 15. Mai 1885, Bd. 13 S. 168.

Wenn der Verkäufer sich die Weisung zur Absenkung der Waarenoch vorbehalten hat, so trägt er bis zu dercu Ertheilung die Gefahr. OHG.v. 2. Jan. 1877, Bd. 21 S. 355.

2°) Der Verkäufer muß mit der Uebcrgabe alles gethan haben, wasseinerseits zur Erfüllung dcS Vertrages erforderlich war, so daß sich dieUebcrgabe als eiu Erfülluugsakt darstelle; es muß bei in genere verkauftenWaaren schon zur Zeit der Aufgabe die Waare gehörig ausgeschiedc« bczw.durch den Alt der Aufgabe individualisirt sein. OHG. v. 5. Juni 1877,Bd. 22 S. 285.

22) Der Absatz 3 trifft hauptsächlich die weiter gehenden Grundsätzedes römischen Rechts, welches die Gefahr von dem Augenblick des Kaufsau auf den Käufer übergehen läßt; das preußische Recht entspricht im wesent-lichen den Bestimmungen des Absatz 1 und 2. OHG. v. 7. Mai 1874,Bd. 6 S. 103 (ALR. 4 11 ss 95 ff.).

Sache des Verkäufers ist es, das Angebot in gehöriger denGegenstand, der die Erfüllung bilden soll, bestimmt iudividualisirendc»Weise zu mache« uud nur leichte Mühe ihm für diese» Zweck bei Irrungenoder Unregelmäßigkeiten dabei abzunehmen, kann dem Käufer vermöge der