292 5. HandclSgcsctzb. 4. Buch, V, d. Handelsgeschäften, Art. 345.
stimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder aus-geführt werden soll.«^")
Art. 345. Nach Uebergabe der Waare au den Spediteur oderFrachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmtePerson trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare be-troffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisungüber die Art der Uebersendnng ertheilt, und ist der Verkäufer ohne
einen Theil zu verkaufen (einen andern Theil aber nicht). OHG. v. 26. Sept.1878, Bd. 24 S. 358.
Der Verkäufer ist regelmäßig nicht verpflichtet zur Ueberseiidung imeignen Name» an die Käufer dcS Käufers, denen gegenüber der Käufer derzur Ueberseudung Verpflichtete ist. RG. v. 2. Jutt 1890, Bd. 26 S. 104.
^) Nur die gehörige Ueberlieferung liegt dem Verkäufer ob, d. h. dieUeberlieferung an den Frachtführer, nicht auch die Sorge für gehörige undschätzende Verladung durch dcusclbcu. OSG. v. 12. Sept. 1871, Bd. 3S. 102.
^) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Abscuduug der Waare bildeteiucu Bestandtheil der von ihm mit dem Kaufsabschlussc übernommene» Ob-liegenheiten, erst durch Abschluß des Frachtvertrages (nicht schou durch Ueber-gabc, durch welche nur die Gefahr auf den Käufer übergeht) hat er seinerObliegenheit genügt (OHG. v. 11. April 1874, Bd. 13 S. 149), er koutra-hirt also im eigene» Interesse. OHG. v. 17. März 1874, Bd. 13 S. 322.
2") Der Verkäufer muß mit der Umsicht Verfahren, welche nach denkonkreten Verhältnissen von einem geschäftskundigen Knufmauue voransgcsetztwerden darf (OHG. v. 2. Okt. 1875, Bd. 19 S. 244) ? er mnß bei Bc^stimmnng der Transportmodalität im Einklang bleiben mit dem ausge-sprochenen oder nach den Umständen vorauszusetzende» Bertragswillcn desKäufers; im Zweifel mnß er annehmen, daß er die Waare von dem Orte,an dem die Erfüllung stattzufinden hatte, dem Käufer übersende» solle; sendeter die Waare von einem andern Orte, so trifft ihn bei Verlust derselben derSchaden, wenn er nicht beweist, daß sein Verfahren ohne Einflnß ans dasSchicksal der Waare beziehentlich den Verlust derselben geblieben sei. OHG.v. 14. Dez. 1874, Bd. 16 S. 49.
Der Verkäufer, welcher für dieVcrsichc r u n g der verladenen Waarezu sorgen übernommen hat, hat nur den Werth der Waare »ach dcrcuassckurnuzrechtlichcr Schätzung (vgl. Art. 803), nicht auch einen imaginärenGewinn zn versichern. OHG. v.' 17. Okt. 1876, Bd. 21 S. 171.
^) Der Verkäufer, welcher im eigenen Namen den SpcditionSvcrtragbetreffs der dem Käufer zuzuführenden Waare geschlossen hat, darf das Er-fülluugSiutcresse als sein eigenes gegen den Spediteur einklage». OHG. v.9. April 1875, Bd. 17 S. 78.
^) Der Verkäufer vou Glaswaare» ka»u für die Verpackung Ent-schädigimg fordern. OSG. v. 15. Sept. 1871, Bd. 3 S. 112.
«°) Ueber die Emballage vgl. Anm. 47 a»f S. 280.