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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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2. Titcl. Vom Kauf, Art. 344.

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so ist der Ort maßgebend, von welchem die Waare versendet werden sollte,mag dieser zugleich der Erfüllungsort sein oder nicht. OHG. v. 16. Febr.

1875, Bd. 16 S. 421.

^ Der Artikel 343 bestimmt über den Ort des Sclbsthlllfeverkaufsnichts. Aus allgemeinen Grundsätzen ist aber mir z» folgern, daß der Ver-käufer von» ticke und wie ein ordentlicher Kaufmann verfahren muß, alsoauch den Ort des Verkaufs nicht willkürlich wähle», dabei nicht eigcnniitzigauf Kosten des Käufers spekulircn darf, sondern auch im Interesse des Käufersauf einen möglichst günstigen Verkauf Bedacht nehmen muß. Diese vomVerkäufer zu nehmenden Rücksichten werden thatsächlich regelmäßig dahinführen, baß er an dem Orte, wo sich die Sache zur Zeit des Beginnes desAnnahmcvcrzuges befindet, verkaufen läßt und nicht durch Versendung aneinen andern Ort zum Nachtheile des Käufers, ohne daß ein Erfolg davonzn erwarten ist, erhebliche Koste» zwecklos aufwendet. Daraus ist abernicht ein Rechtssatz des Inhalts abzuleiten, daß der Selbsthülfc-Bcrkaufimmer au dem mehrgedachtcn Orte erfolgen müsse. NG. v. 7. Okt. 1885,Bd. 15 S. 1.

^) Lokalusancen über de« Verkauf sind beachtlich, eS muß aberInhalt und Umfang der angeblichen Usancc so substautürr sein, daß derRichter zn erkennen vermag, ob dieselbe für dc»bctrcffc»den Fall Anwendungleidet. RG. v. 24. April 1880, Bd. 1 S. 260.

^) Der Verkäufer darf im Bcrkausstcrmin mitbietcn und die Waareerstehen, ohne daß ihm dies präjndizirlich würde. OHG. v. 1. Mai 1876,Bd. 20 S. 23. Ebenso RG. v. 24. Sept. 1881, Bd. 5 S. 58 (wo aus-geführt ist, daß der Kauf durch den Verkäufer juristisch kein Kauf ist, daßvielmehr das Mcistgebot des Verkäufers »ur die Summe feststellt, welche alshöchster Preis hätte erreicht werden können, wenn ein Verkauf wirklich zurAusführung gekommen wäre, und welche Summe der Verkäufer seinerSchadensbcrcchnung zu Grunde legen darf).

Anch auszuscheidende Waare (noch zu fördernde Kohlen, ebenso:RG. v. 24. Sept. 1881, Bd. 5 S. 5V) und Stabcisen mit Vorbehalt derSpezifikation sür den Käufer kann im Wege der Selbsthlllfe verkauft werden.OHG. v. IS. Sept. 1876, Bd. 21 S. 73. OHG. v. 12. April 1877,Bd.22S. 5! ebenso: NG. v. 12. Dez. 1883, Bd. 10 S. 95.

^) Der Kaufgcgcustand muß aber imBcsitze des Verkäuferssich befinde» oder doch thatsächlich zu dessen Verfügung stehen, derbloße Anspruch des Verkäufers gegen einen Dritten auf Lieferung einerWaare ist kein Gegenstand des Selbsthülfeverkaufs. NG. v. 21. Sept. 1883,Bd. 11 S. 111.

^) Wenn der Verkäufer einen Theil der Waare anderweit (nicht imWege des Selbsthülfcvrrkaufs) verkauft, so darf er wegen des Restes nichtden Selbslhiilseverkauf ausüben, das ursprüngliche und das im Wege derSelbsthlllfe verkaufte Vcrkaufsobjclt müssen dasselbe sein. OHG. v. 28. Nov.

1876, Bd. 21 S. 235. DcrVcrläufer ist überhaupt uicht berechtigt, nur

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